Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Sicherstellung von Hilfen für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche

Hessen 99107013148002, 99107013148002 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107013148002, 99107013148002

Leistungsbezeichnung

Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Sicherstellung von Hilfen für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gesundheitshilfe (Synonym), Gesundheitsdienst (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Erbringung (148)

Verrichtungsdetail

als Sicherstellung von Hilfen für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)
  • Gesundheitsvorsorge (1130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Eltern eines entwicklungsgefährdeten oder behinderten Kindes leistet der Sozialhilfeträger (Sozialamt), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sogenannte Hilfen zur Gesundheit.

Volltext

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen und nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, leistet der Sozialhilfeträger Gesundheitshilfe.

Dazu zählen:

  • Unterstützung und Beratung der Eltern
  • Betreuungsangebote und Pflegeangebote
  • Medizinische Behandlungen
  • Therapien wie zum Beispiel Sprechförderung und Bewegungsförderung
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Alltagsbegleitung

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Voraussetzungen

Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,

  • die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
  • eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse nicht in Betracht kommt
  • und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

Kosten

Es fallen in der Regel keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an das für Sie zuständige Sozialamt. Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und ggf. weitere Unterlagen einzureichen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft das Sozialamt aufgrund Ihrer Angaben, ob beziehungsweise in welcher Höhe Sie Hilfe zur Gesundheit erhalten.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird in der Regel so schnell wie möglich entschieden, insbesondere, wenn Dringlichkeit vorliegt. Die Bearbeitungsdauer hängt jedoch vom Einzelfall und unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der zuständige Sozialhilfeträger kann jedoch erst Hilfe gewähren, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen und die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen einzuhalten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Kurztext

Leistungen der Gesundheitshilfe bei Entwicklungsstörung oder Behinderung bei Kindern:

  • Medizinische Vorsorgeleistungen
  • Früherkennungsuntersuchungen
  • Behandlungen
  • Vorbeugemaßnahmen
  • Beratung
  • zuständige: Sozialamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist

  • das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe (Ihres Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt) oder
  • das Sozialamt der vom örtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde,

in der der Wohnsitz liegt.

Formulare

Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt. Anträge und Formulare erhalten Sie im Übrigen bei Ihrem Sozialamt.