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Emissionserklärung nach BImSchG

Hessen 99063051016000, 99063051016000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063051016000, 99063051016000

Leistungsbezeichnung

Emissionserklärung nach BImSchG

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Bundes-Immissionsschutzgesetz (Synonym), Luftemission (Synonym), Luftverschmutzung (Synonym), Emission (Synonym), Immission (Synonym), Landwirtschaft (Synonym), BUBE (Synonym), Emissionserklärung (Synonym), Anlage (Synonym), Luftverunreinigung (Synonym), Luftschadstoff (Synonym), BlmSchG (Synonym), Betriebliche Umweltdatenberichterstattung (Synonym), Landwirtschaftsbetrieb (Synonym), Industriebetrieb (Synonym), genehmigungsbedürftige Anlage (Synonym), Industrie (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind Sie verpflichtet, die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären. Die Emissionserklärung können Sie online einreichen.

Volltext

Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.
 
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V. mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) eine Genehmigung benötigen, müssen Sie aufgrund der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) wiederkehrend über ihre Luftschadstoff-Emissionen eine Emissionserklärung bei der zuständigen Behörde abgeben.
 

Diese Emissionserklärung enthält gem. § 27 BImSchG Informationen über relevante Luftverunreinigungen, wie z.B.

  • Art,
  • Menge sowie
  • räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.

Erstmalig war im Kalenderjahr 2008 eine Emissionserklärung abzugeben. Anschließend ist die Emissionserklärung für jedes vierte Kalenderjahr zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen.

Mit Erlass vom 05. Juni 2008 [Az.: I 7.1 - 1 a 04.85] wurde in Hessen die elektronische Abgabe der Emissionserklärung über die Datenerfassungssoftware zur Betrieblichen Umweltdatenberichterstattung (BUBE Online) eingeführt.

Hinsichtlich einer Emissionserklärungspflicht sind nachfolgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Genehmigungsbedürftige Anlagen sind im Anhang 1 der 4. BImSchV definiert.
  • Genehmigungsbedürftige Anlagen, die in § 1 Satz 1 der 11. BImSchV genannt werden, sind nicht erklärungspflichtig. Hierbei ist jedoch § 1 Satz 2 der 11. BImSchV zu beachten, dass Teile oder Nebeneinrichtungen einer nicht erklärungspflichtigen Anlage für sich gesehen unter den Anwendungsbereich der 11. BImSchV fallen können und somit nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen eine Emissionserklärung abzugeben ist.
  • Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres durch die Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben. Auf Antrag der Betreiberinnen und Betreiber kann die zuständige Behörde die Abgabefrist im Einzelfall bis zum 30.06. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres verlängern. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss von den Betreiberinnen und Betreibern bis spätestens zum 30. April des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde gestellt werden (§ 4 Absatz 2 der 11. BImSchV).
  • Zur Abgabe einer Emissionserklärung sind Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die ihre Anlagen im Erklärungszeitraum betrieben haben (§ 4 Absatz 3 der 11. BImSchV).
    • Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
  • Als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können (§ 6 der 11. BImSchV).

Erforderliche Unterlagen

Der erforderliche Inhalt der Emissionserklärung ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt.

Voraussetzungen

  • Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) i.V. mit dem Anhang 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
  • Die für Ihre Anlage maßgebliche Anlagenziffer des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist nicht in
    § 1 Satz 1 der 11. BImSchV genannt und somit zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Ihre Emissionserklärung übermitteln Sie elektronisch über die Datenerfassungssoftware zur Betrieblichen Umweltdatenberichterstattung (BUBE Online) .

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.
  • Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Emissionserklärung nach BImSchV 11 Anerkennung
  • Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen regelmäßig die von ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen erklären
  • "Emissionserklärung" enthält Informationen über die Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten Luftverunreinigungen
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V. mit der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) gibt Auskunft, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen
  • Gemäß § 27 BImSchG sind Betreiber von genehmigungsbedürftigen Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben verpflichtet, regelmäßig (alle 4 Jahre) eine Emissionserklärung abzugeben
  • nicht erklärungspflichtig sind Betreiber einer Anlage, die in § 1 Satz 1 der 11. BImSchV aufgeführt ist – hierbei ist § 1 Satz 2 der 11. BImSchV zu beachten
  • Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) definiert und in Anhang 1 der Verordnung aufrufbar
  • Genehmigungsbedürftige Betriebe können beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können (gem. § 6 der 11. BImSchV)
  • Abgabe der Emissionserklärung elektronisch über das Portal "BUBE-Online" (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung)
  • zuständige Vollzugsbehörde: in Abhängigkeit vom Anlagenstandort die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen oder Kassel

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

In Hessen sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel die zuständigen Behörden.

Formulare

nicht vorhanden