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Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder im Rahmen der Optionspflicht

Hessen 99099008037005 Typ 1, Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99099008037005

Leistungsbezeichnung

Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder im Rahmen der Optionspflicht

Leistungsbezeichnung II

Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder im Rahmen der Optionspflicht

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 3b

Begriffe im Kontext

Staatsangehörigkeit Feststellung (Synonym), Optionspflicht Absehen (Synonym), Staatsangehörigkeit Nachweis (Synonym), Optionspflicht Befreiung (Synonym), Staatsangehörigkeitsrecht (Synonym), Staatsangehörigkeit doppelte (Synonym), Staatsangehörigkeit Fortbestand (Synonym), Optionsverfahren (Synonym), Mehrstaatigkeit (Synonym), Optionspflicht Nichtbestehen (Synonym), Staatsangehörigkeitsbehörde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Feststellung (37)

Verrichtungsdetail

des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder im Rahmen der Optionspflicht

SDG Informationsbereiche

  • Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Einbürgerung (1080300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

Deutsche Staatsangehörigkeit: Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder im Rahmen der Optionspflicht.

Volltext

Da der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten nur in Ausnahmefällen möglich ist, müssen Sie, wenn Sie neben der mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten besitzen, grundsätzlich nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (Optionsverfahren).

Sie können bei der Staatsangehörigkeitsbehörde vor Vollendung Ihres 21. Lebensjahres einen verbindlichen amtlichen Nachweis beantragen, dass Sie in Deutschland nicht optionspflichtig sind und nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres nicht erklären müssen, ob Sie von Ihren mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen Staatsangehörigkeiten die deutsche Staatsangehörigkeit oder die ausländischen Staatsangehörigkeiten behalten wollen.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unter anderem fest, wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind. Als "in Deutschland aufgewachsen" gelten Sie, wenn Sie bis zur Vollendung Ihres 21. Lebensjahres

  • acht Jahre Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten,
  • sechs Jahre in Deutschland die Schule besucht haben,
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder
  • neben der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nur Staatsangehörigkeiten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz erworben haben.

Gibt die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihrem Antrag statt, erteilt Sie Ihnen darüber einen schriftlichen Bescheid. Sie brauchen dann weiter nichts zu tun und behalten die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn Sie Ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten nicht aufgeben.

Besitzen Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit der Schweiz, ist für öffentliche Stellen in Deutschland offenkundig, dass Sie nicht optionspflichtig sind. Sie sollten dann prüfen, ob Sie wirklich Veranlassung haben, die Feststellung trotzdem zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (gültiger deutscher Pass oder Personalausweis)
  • Nachweise über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt und den gegenwärtigen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit: Geburtsurkunde, gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsausweis
  • Nachweise über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeiten: ausländische Ausweisdokumente (Reisepass, Staatsangehörigkeitsbescheinigungen), gegebenenfalls auch für die Eltern
  • Nachweise für das Nichtbestehen einer Optionspflicht:
    • Schulzeugnisse, die belegen, dass die antragstellende Person mindestens sechs Jahre lang in Deutschland zur Schule gegangen ist oder
    • Zeugnisse über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung.

Voraussetzungen

  • Sie haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Sie haben zusätzlich zu mindestens einer durch Abstammung von Ihren Eltern erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
  • Sie sind gegenwärtig im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit; sie darf nicht nach Ihrer Geburt beispielsweise durch Antragserwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verloren gegangen sein.
  • Sie gelten als "in Deutschland aufgewachsen", das heißt,
    • Sie haben oder hatten Ihren Lebensmittelpunkt acht Jahre lang in Deutschland,
    • Sie haben in Deutschland sechs Jahre lang eine Schule besucht,
    • Sie haben in Deutschland einen Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung abgeschlossen oder
    • Sie besitzen neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur eine EU-Staatsangehörigkeit oder die der Schweiz

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Feststellungsantrag

Verfahrensablauf

  • Die Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (Nichtbestehen einer Optionspflicht) müssen Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde beantragen.
  • Nach Eingang der Antragsunterlagen wird sich die Staatsangehörigkeitsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Vorher brauchen Sie weiter nichts zu tun
  • Wird festgestellt, dass Sie nicht optionspflichtig sind, wird Ihnen ein Bescheid über den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt.

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig. Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt unter anderem von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben und der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab.

Frist

Der Bescheid über den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit (Nichtbestehen einer Optionspflicht) wird einmalig erteilt und sollte daher sicher und dauerhaft aufbewahrt werden. Er wird nicht neu ausgestellt, wenn er verloren geht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder im Rahmen der Optionspflicht
  • Grundsätzlich müssen Personen, die neben der (mit ihrer Geburt in Deutschland erworbenen) deutschen Staatsangehörigkeit weitere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen, nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, welche Staatsangehörigkeit sie behalten wollen (Optionspflicht). Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten ist nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Vor Vollendung des 21. Lebensjahres kann die Befreiung von der Optionspflicht und die Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt werden.
  • Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unter anderem fest, wenn die antragstellende Person in Deutschland aufgewachsen ist, das heißt:
    • acht Jahre ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte oder hat,
    • sechs Jahre in Deutschland die Schule besucht hat,
    • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder
    • neben der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nur Staatsangehörigkeiten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz erworben hat.
  • Mit der Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht muss ein Optionsverfahren nicht durchgeführt werden und die deutsche Staatsangehörigkeit kann unter Beibehaltung der anderen Staatsangehörigkeiten fortbestehen.
  • Die Feststellung ergeht gebührenfrei mit einem schriftlichen Bescheid.
  • zuständig: die am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Lebensmittelpunkt) der antragstellenden Person zuständige deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Persönliches Erscheinen nötig: Nein