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Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Nichtbestehens auf Antrag

Hessen 99099008037003, 99099008037003 Typ 1, Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99099008037003, 99099008037003

Leistungsbezeichnung

Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Nichtbestehens auf Antrag

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 3b

Begriffe im Kontext

Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Synonym), Staatsangehörigkeitsrecht (Synonym), Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Synonym), Negativbescheinigung (Synonym), Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit (Synonym), Bescheinigung (Synonym), Staatsangehörigkeitsbehörde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Staatsangehörigkeit (099)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

Verrichtungsdetail

des Nichtbestehens auf Antrag

SDG Informationsbereiche

  • Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Lagen Portalverbund

  • Ausweise und Dokumente (1070000)
  • Einwanderung (1080100)
  • Einbürgerung (1080300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

Amtlicher Nachweis über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit (Prüfung und Feststellung).

Volltext

Wenn Sie einen amtlichen Nachweis darüber benötigen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, können Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Kann festgestellt werden, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, wird eine so genannte Negativbescheinigung ausgestellt.

Eine Negativbescheinigung benötigen Sie zum Beispiel, wenn Sie von einer Behörde im Ausland (beispielsweise in Ihrem Herkunftsstaat oder im Herkunftsstaat Ihrer Eltern) zur Vorlage eines amtlichen Nachweises über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit aufgefordert wurden oder dies für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen der Auslandsvertretung eines anderen Staates in Deutschland erforderlich ist.

Eine Negativbescheinigung wird beispielsweise häufig verlangt, wenn Sie in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland gelebt haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Ausländischer Pass, anerkanntes ausländisches Passersatzpapier oder ein anderes amtliches ausländisches Identitätsdokument mit Lichtbild, beispielsweise ein Personalausweis oder eine Identitätskarte)
  • Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben oder zwar früher besessen, aber inzwischen verloren wurde, zum Beispiel durch:
    • Deutsche Visa, Aufenthaltserlaubnisse, sonstige Aufenthaltstitel und Bescheinigungen über Aufenthaltsrechte in Deutschland,
    • wenn früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen wurde: alte deutsche Personaldokumente (zum Beispiel deutscher Reisepass, Personalausweis; Kinderausweis),
    • Unterlagen über den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (zum Beispiel ausländische Einbürgerungsurkunde),
    • Unterlagen über den freiwilligen Beitritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates,
    • Adoptionsunterlagen,
    • Urkunden und Bescheinigungen über eine Namensänderung.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie müssen ein berechtigtes Interesse an einer Negativfeststellung und -bescheinigung glaubhaft machen. Ein solches Interesse ist glaubhaft, wenn Sie bestimmte Tatsachen angeben, die es für die Staatsangehörigkeitsbehörde überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Negativfeststellung zu einem schutzwürdigen Zweck sachdienlich ist.

Kosten

Gebühr: 51€
Gebühr für die Feststellungsentscheidung

Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können weitere Kosten entstehen.

Verfahrensablauf

  • Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung einer Negativbescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde beantragen.
  • Nach Eingang der Antragsunterlagen wird sich die Staatsangehörigkeitsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Vorher brauchen Sie weiter nichts zu tun

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt unter anderem von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben und der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab. Im Übrigen kommt es darauf an, welche gegebenenfalls schwierigen Sachverhalte ermittelt werden müssen, um die beantragte Feststellung treffen zu können. Je nachdem kann es bis zu einer abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag wenige Wochen oder auch länger als ein Jahr dauern.

Frist

Die Negativbescheinigung wird unbefristet ausgestellt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Negativbescheinigungen werden nur ausgestellt, wenn dies zum Nachweis des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit bei ausländischen öffentlichen Stellen notwendig oder im Einzelfall zumindest konkret nützlich ist. Ohne begründeten Anlass wird Anträgen auf Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entsprochen.
  • Die Negativbescheinigung ist keine Staatsangehörigkeitsurkunde, sondern eine formlose Bescheinigung, versehen mit einem amtlichen Dienstsiegel.
  • Die Negativbescheinigung bescheinigt, dass Sie am Tag der Ausstellung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Nichtbestehens auf Antrag
  • Eine Negativbescheinigung wird ausgestellt, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt.
  • Die Staatsangehörigkeitsbehörde bescheinigt das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse nachgewiesen werden kann.
  • Ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegt vor, wenn zur Vorlage bei ausländischen Behörden (beispielsweise im Herkunftsstaat oder im Herkunftsstaat der Eltern) oder bei der Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen der Auslandsvertretung eines anderen Staates in Deutschland ein amtlicher Nachweis darüber benötigt wird, dass während des Aufenthalts in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben wurde (insbesondere weder durch Geburt in Deutschland noch durch Einbürgerung oder Erklärung).
  • Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde ist gebührenpflichtig.
  • zuständig: Staatsangehörigkeitsbehörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Lebensmittelpunkt) der antragstellenden Person.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Persönliches Erscheinen nötig: Ja