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Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft Bestimmung für Klärschlammuntersuchung

Hessen 99001035260002, 99001035260002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001035260002, 99001035260002

Leistungsbezeichnung

Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft Bestimmung für Klärschlammuntersuchung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bestimmung (Synonym), Abfallwirtschaft (Synonym), Notifizierung (Synonym), Klärschlammuntersuchung (Synonym), Untersuchungsstelle (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Bestimmung (260)

Verrichtungsdetail

für Klärschlammuntersuchung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu notifizieren (bestimmen) lassen.

Volltext

Wollen Sie Analysen nach der Klärschlammverordnung durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu notifizieren (bestimmen). Die Notifizierung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich

Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach Anlage 2 AbfKlärV bezieht.

Voraussetzungen

Die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich sind erfüllt. Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 60 – 1500

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben, einen formlosen Antrag auf Notifizierung als Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Notifizierung als Untersuchungsstelle erfolgt. Die Behörde kann die Notifizierung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrags auf Notifizierung einer Untersuchungsstelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet Anwendung.

Frist

vor Aufnahme der Tätigkeit

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft Bestimmung für Klärschlammuntersuchung
  • Wer Analysen nach der Klärschlammverordnung durchführen möchte, muss bei der zuständigen Behörde beantragen, als Untersuchungsstelle notifiziert (bestimmt) zu werden. Die Notifizierung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
  • Voraussetzungen: Die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich sind erfüllt.
  • Verwaltungsgebühr: EUR 60 – 1500
  • zuständig: Regierungspräsidium Kassel

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Für die Bestimmung der Untersuchungsstelle in Hessen ist nach § 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (LFNDZustV) das Regierungspräsidium Kassel zuständig.

Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein