Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken Erteilung

Hessen 99050106001000, 99050106001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050106001000, 99050106001000

Leistungsbezeichnung

Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Konzession (Synonym), Private Nervenkliniken (Synonym), Private Krankenanstalten (Synonym), Private Entbindungsanstalten (Synonym), Entbindungsklinik (Synonym), Zahnklinik (Synonym), Psychiatrische Klinik (Synonym), § 30 Gewerbeordnung (Synonym), Rehabilitationsklinik (Synonym), Privatklinik (Synonym), Augenklinik (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Sofern Sie eine Privatkranken-, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik nach § 30 Gewerbeordnung eröffnen möchten, benötigen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis.

Volltext

Der Betrieb einer gewerblich geführten Klinik (Privatkrankenanstalt, Privatentbindungsanstalt, Privatnervenklinik im Sinne des § 30 Gewerbeordnung) ist erlaubnispflichtig. Die Regierungspräsidien in Hessen entscheiden über Anträge für gewerblich geführte Kliniken, die in ihrem Regierungsbezirk betrieben werden sollen.

Erforderliche Unterlagen

a) zur Person des Betreibers, der Gesellschafter (z.B. bei GbR, KG) oder der Geschäftsführer (z.B. bei GmbH):

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauskunft
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Wohnort)
  • Bescheinigung Insolvenzgericht
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (Schuldnerverzeichnis/Vermögensverzeichnis)

b) zur Betreibergesellschaft:

  • Handelsregistereintrag
  • Gesellschaftsvertrag
  • Gewerbezentralregisterauskunft
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer)
  • Bescheinigung Insolvenzgericht
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal

c) zur beantragten Einrichtung (Privatkrankenanstalt):

  • Leistungsangebot/ Indikationsverzeichnis der Privatkrankenanstalt
  • Katasteramtlicher Lageplan
  • Baupläne/Grundrisspläne (nur Geschosspläne, keine Seitenansichten, Schnitte bzw. Freiflächenpläne) entweder mit Einzeichnung der Nutzung oder mit separater Legende (Belegung - Zimmer/Nutzung)
  • Baubeschreibung / Baugenehmigung 
  • Betriebsbeschreibung; Angaben und Nachweise zu Kooperationen mit externen Einrichtungen, zu Anästhesie, Therapie, Labor, Apotheke, Verpflegung, Hygienekommission, Krankenhaushygieniker etc. inkl. Verträgen, zur Patientenverpflegung, Bettenzahl, medizinisch-technische Ausstattung, Ruf- und Gefahrenmeldeanlagen, raumlufttechnischen Anlagen, Betriebsbeauftragter für Abfall gem. § 1 Nr. 1 c) AbfBeauftrV, Umsetzung der Personaluntergrenzenverordnung
  • Hygieneplan - Hygienegutachten
  • Nachweis der Ärztlichen Leitung und Stellvertretung der Ärztlichen Leitung, jeweils Anstellungsvertrag, Approbation, Promotion, Facharztanerkennung
  • Stellenplan (ohne Verwaltung, mit Angabe der Qualifikation und des Stellenumfangs)
  • Beschreibung der Regelung des Bereitschaftsdienstes von Ärzten und Pflegepersonals
  • Dienstanweisung für Ärzte/Personal
  • Hausordnung
  • Hausprospekt
  • Grundbuchauszug oder Pacht-, Mietvertrag
  • Benennung des Datenschutzbeauftragten (§ 38 BDSG)
  • Benennung des Patientensicherheitsbeauftragten
  • ggf. Bescheid über die Aufnahme in den Hessischen Krankenhausplan

Voraussetzungen

Sofern die Anforderungen gemäß § 30 Gewerbeordnung erfüllt sind, ist eine Konzession zu erteilen.

Kosten

Gebühr: 540€ - 15.000€
für die Erlaubnis
Gebühr: 60€ - 1.800€
für die Änderung einer Erlaubnis.

Für die Durchführung des Verfahrens sind Gebühren zu erheben nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums (VwkostO-HSM vom 23.10.2012 – GVBl. I 2012 S. 356, in der aktuellen Fassung). Dies gilt auch für den Fall einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrags.

Die Gebühr errechnet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Konzessionierung gem. § 30 GewO ist an das jeweilige Regierungspräsidium zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung betrieben werden soll.

Überprüft wird in dem Antragsverfahren u.a., ob in der Klinik eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung durch entsprechendes Personal sichergestellt ist, ob die räumlichen Voraussetzungen für einen Klinikbetrieb vorhanden sind und ob der Betreiber / die Betreiberin gewerberechtlich zuverlässig ist. Dies bedeutet, dass keine Erkenntnisse vorliegen dürfen, die befürchten lassen, dass die Klinik nicht ordnungsgemäß betrieben werden könnte. Im Rahmen dieser Überprüfung werden die entsprechenden Fachbehörden, wie z. B. das Gesundheitsamt, die Bauaufsichtsbehörde und die Lebensmittelüberwachungsbehörde vor der Entscheidung einbezogen.

Bearbeitungsdauer

Eine genaue Bearbeitungsdauer kann nicht mitgeteilt werden, da dies abhängig vom jeweiligen Einzelfall ist.

Frist

Es gibt keine gesetzliche Frist.

Es wird empfohlen, den Erlaubnisantrag mindestens 6 Monate vor beabsichtigter Inbetriebnahme der Einrichtung zu stellen.

Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt. Wesentliche Änderungen des Betriebes, wie z.B. Änderungen der Besitzverhältnisse, in der Geschäftsführung, räumliche Veränderungen etc. sind der Erlaubnisbehörde anzuzeigen und haben i.d.R. eine Erlaubnisänderung zur Folge.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auf den Seiten der Regierungspräsidien in Hessen finden Sie weitere Informationen zur Konzessionierung:

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kurztext

  • Konzession für Privatkranken und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken
  • Eine gewerblich geführte Krankenanstalt, Entbindungsanstalt sowie -Nervenklinik darf nur mit einer Erlaubnis (Konzession gem. § 30 Gewerbeordnung) betrieben werden.
  • Schriftlicher Antrag ist vom Betreiber der Anstalt zu stellen.
  • Anlagen sind gemäß Antragsformular und wie oben angegeben einzureichen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich für eine Betriebsstätte

  • in Nordhessen an das Regierungspräsidium Kassel,
  • in  Mittelhessen an das Regierungspräsidium Gießen,
  • in Südhessen an das Regierungspräsidium Darmstadt,

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Das hier bereitgestellte Muster eines solchen Antrags kann als Richtschnur verwendet werden.

Der Antrag kann auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen gestellt werden.