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Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gemeinnützige Einrichtung und sozialer Dienst

Hessen 99108003001003, 99108003001003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108003001003, 99108003001003

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gemeinnützige Einrichtung und sozialer Dienst

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Parkausweis (Synonym), Allgemeiner Sozialer Dienst (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Parkberechtigung (Synonym), Straßenverkehr (Synonym), Parkschein (Synonym), Sozialdienst (Synonym), parken (Synonym), Gemeinnützige Einrichtung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

Gemeinnützige Einrichtung und sozialer Dienst

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

Wenn Sie einen Gewerbebetrieb führen oder freiberuflich arbeiten, können Sie unter gewissen Voraussetzungen einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

Volltext

Als Gewerbetreibende/r oder freiberuflich Tätige/r können Sie im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.. Dadurch können Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten Ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise Ihrer freiberuflichen Arbeit.

Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie nicht. 

Erforderliche Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Voraussetzungen

  • für bestimmte Tätigkeiten sind keine freien Parkmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsortes verfügbar
  • wegen der Art und Dringlichkeit der Arbeit ist ein längerer Weg oder ein häufiges Pendeln zwischen Fahrzeug und Arbeitsstelle nicht zumutbar
  • die örtlichen Gegebenheiten müssen beachtet werden
  • das öffentliche Interesse muss bewahrt bleiben

Kosten

Gebühr: 10,20€ - 767€
Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Bearbeitungsdauer

variiert zwischen den Behörden

Frist

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung ist in der Regel befristet.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gemeinnützige Einrichtung und sozialer Dienst
  • im Einzelfall kann eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erteilt werden
  • gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten
  • Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht
  • Voraussetzungen:
    • für bestimmte Tätigkeiten sind keine freien Parkmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsortes verfügbar
    • wegen der Art und Dringlichkeit der Arbeit ist ein längerer Weg oder ein häufiges Pendeln zwischen Fahrzeug und Arbeitsstelle nicht zumutbar
    • die örtlichen Gegebenheiten müssen beachtet werden
    • das öffentliche Interesse muss bewahrt bleiben
  • Gebührenrahmen: 10,20 € bis 767,00 €
  • Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung ist in der Regel befristet.
  • zuständig: Straßenverkehrsbehörde

Ansprechpunkt

die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde

Zuständige Stelle

die Straßenverkehrsbehörde

Formulare

  • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: nein
  • persönliches Erscheinen nötig: nein