Anzeige und Nachweise Feuerungsanlagen Eintragung
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Begriffe im Kontext
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
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Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotorenanlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Als Betreiberin oder Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie gem. der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) verpflichtet, den Betrieb einer solchen Feuerungsanlage der zuständigen Behörde anzuzeigen. Hierbei ist zu beachten, dass der Betrieb einer neu errichteten Feuerungsanlage vor Inbetriebnahme und der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage bis zum 1. Dezember 2023 mittels Formular elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die zuständige Behörde prüft die Angaben und nimmt die Feuerungsanlage im hessenweiten Anlagenregister auf.
Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular – hier benötigen Sie u.a. Anlagedaten:
- Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
- Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige Feuerungsanlage);
- Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz;
- Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
- der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist,
- voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
- wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
- wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
- Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
- Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.
Das vollständig ausgefüllte Anzeigeformular ist elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
- Anzeige und Nachweise Feuerungsanlagen Eintragung
- Anzeige mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
- Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen.
- Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
- Es fallen keine Gebühren an.
- zuständig: Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. Die genaue Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Anlagenstandortes.
In Hessen sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel die zuständigen Behörden.
Die genaue Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Anlagenstandortes – einen Überblick über die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier
Das zu verwendende Anzeigeformular finden Sie unter Downloads auf dieser Homepage: