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Anzeige und Nachweise Feuerungsanlagen Eintragung

Hessen 99063073261000, 99063073261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063073261000, 99063073261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige und Nachweise Feuerungsanlagen Eintragung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Gasturbinenanlagen (Synonym), 44. BImSchV (Synonym), mittelgroße Feuerungsanlagen (Synonym), Verbrennungsmotoranlagen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotorenanlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Als Betreiberin oder Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie gem. der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) verpflichtet, den Betrieb einer solchen Feuerungsanlage der zuständigen Behörde anzuzeigen. Hierbei ist zu beachten, dass der Betrieb einer neu errichteten Feuerungsanlage vor Inbetriebnahme und der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage bis zum 1. Dezember 2023 mittels Formular elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die zuständige Behörde prüft die Angaben und nimmt die Feuerungsanlage im hessenweiten Anlagenregister auf.

Erforderliche Unterlagen

Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular – hier benötigen Sie u.a. Anlagedaten:

  1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
  2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige Feuerungsanlage);
  3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz;
  4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
  5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist,
  6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
  7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
  8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
  9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
  10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Das vollständig ausgefüllte Anzeigeformular ist elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Kurztext

  • Anzeige und Nachweise Feuerungsanlagen Eintragung
  • Anzeige mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
  • Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen.
  • Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
  • Es fallen keine Gebühren an.
  • zuständig: Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. Die genaue Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Anlagenstandortes.

Ansprechpunkt

In Hessen sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel die zuständigen Behörden.
Die genaue Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Anlagenstandortes – einen Überblick über die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Das zu verwendende Anzeigeformular finden Sie unter Downloads auf dieser Homepage: