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Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Mitteilung

Hessen 99106020134000, 99106020134000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99106020134000, 99106020134000

Leistungsbezeichnung

Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Mitteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Investitionskosten (Synonym), Heim (Synonym), Förderung (Synonym), Pflegeeinrichtung (Synonym), Investition (Synonym), Pflegesatz (Synonym), ungefördert (Synonym), Instandhaltung (Synonym), Finanzierung (Synonym), Sozialhilfe (Synonym), Sozialhilfeempfänger (Synonym), Pflegebedürftig (Synonym), pflegetäglich (Synonym), Miete (Synonym), betriebsnotwendig (Synonym), Abschreibung (Synonym), Investitionsaufwendungen (Synonym), Selbstzahler (Synonym), Pflegeheim (Synonym), Pflegekosten (Synonym), Pflegedienst (Synonym), Kapitalkosten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflegeversicherung (106)

Verrichtungskennung

Zustimmung (134)

SDG Informationsbereiche

  • Zugang zu Finanzmitteln auf nationaler Ebene

Lagen Portalverbund

  • Weitere Förderbereiche (2060990)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten gesondert berechnen. Sofern Sie keine Förderung erhalten haben, müssen Sie die geplante Höhe dieser Kosten nur mitteilen.

Volltext

Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten (z. B. Miet oder Darlehenskosten für Gebäude, Kosten für langlebige Güter) gesondert berechnen, da diese nicht in den Kosten für Pflegevergütung, Unterkunft oder Verpflegung enthalten sein dürfen.

Die Höhe dieser geplanten Kosten teilen Sie der zuständigen Landesbehörde mit (auch vor jeder Änderung).

Dieses Verfahren gilt nur, wenn Sie keine Förderung der Investitionskosten nach Landesrecht erhalten haben – andernfalls verwenden Sie bitte die den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen

Im Laufe des Antrags haben Sie auch die Möglichkeit, verschiedene Kostensätze (z. B. für Sozialhilfeempfänger und Selbstzahler) anzugeben.

Sie können als Träger auch die Anzeige für mehrere Einrichtungen tätigen.

genauere Berechnungsgru ndlagen müssen Sie nicht beizufügen.

Erforderliche Unterlagen

  • Vergütungsvereinbarung (bei Inrechnungstellung an Pflegebedürftige der Sozialhilfe)

Voraussetzungen

  • Ihre Einrichtung hat den Sitz in Hessen
  • Sie haben keine Förderung für die Investitionsaufwendungen erhalten (vgl. §82 Abs. 3 SGB XI bitte verwenden Sie andernfalls den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen)
  • Es wurden Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet oder werden planmäßig in naher Zukunft berechnet

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Sie erhalten bei Angabe einer EMail-Adresse eine automatisierte Eingangsbestätigung
  • Sie erhalten in der Regel keine weitere Rückmeldung des Regierungspräsidiums, da laut Gesetz auch keine Zustimmung erforderlich ist. Nur in seltenen Fällen kann eine Rückfrage des Regierungspräsidiums erforderlich sein.

Das Regierungspräsidium gibt einzelne Daten (jedoch keine personenbezogenen Daten) ggf. an andere berechtigte Stellen weiter, um eine bessere Transparenz über die Höhe der Investitionskosten im Vergleich der Einrichtungen zu ermöglichen.

Bearbeitungsdauer

Keine

Frist

Die Mitteilung muss vor der geplanten Erhebung erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Betrifft Pflegeeinrichtungen (ambulant und stationär)
  • Mitteilung der sog. „betriebsnotwendigen Investitionskosten“
  • Gilt nur, wenn keine Förderung bezogen wurde (dann anderer Antrag für geförderte Einrichtungen)
  • Zuständig: RP Gießen (hessenweit)

Ansprechpunkt

Das Regierungspräsidium Gießen ist für das gesamte Landesgebiet Hessens zuständig.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.

Formulare

  • Onlineverfahren