Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Löschung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
- Sanierung und Insolvenz (2160300)
- Betriebsübernahme (2160200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und Sie den Betrieb aufgeben, müssen Sie Ihren Eintrag bei der zuständigen Handwerkskammer löschen lassen.
Für die Löschung eines Betriebs aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes stellen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer einen Antrag auf Löschung.
Gründe für eine Löschung sind unter anderem:
- Aufgabe Ihres Gewerbebetriebes (auch aus wirtschaftlichen Gründen)
- Betriebsumgründung/Rechtsformwechsel
- Tod des Betriebsinhabers oder Betriebsübergabe an einen neuen Betriebsinhaber
- Verlegung des Betriebes in einen anderen Handwerkskammer-Bezirk
Die Löschung kann frühestens mit dem Tag des Bekanntwerdens der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit (Posteingang des Antrags) erfolgen. Eine rückwirkende Löschung ist nicht möglich.
Die Löschung erfolgt von Amtswegen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen weggefallen sind und kein Löschungsantrag gestellt wurde zum Beispiel bei Ablauf einer befristeten Ausnahmebewilligung, bei Vorlage einer rechtskräftigen Gewerbeuntersagung oder bei nicht nachgewiesener Selbständigkeit.
Mit vollzogener Löschung erlischt die Berechtigung, das betreffende Handwerk bzw. handwerksähnliche Gewerbe auszuüben.
- gegebenenfalls Kopie der Gewerbeabmeldebestätigung
- Original der Handwerks- beziehungsweise Gewerbekarte
Sie sind im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes bei der Handwerkskammer eingetragen.
- Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Löschung aus dem "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes“. Je nach Angebot der Handwerkskammer steht das Meldeformular online bereit. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.
- Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, das Verfahren über eine Einheitliche Stelle wie zum Beispiel den für den Betriebsort zuständigen "Einheitlichen Ansprechpartner" abzuwickeln.
- Nach Prüfung durch die zuständige Handwerkskammer erfolgt die Löschung aus dem „Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes“.
- Löschung aus dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
- Wird der Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe aufgegeben bzw. in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegt oder liegen die Voraussetzungen zur Ausübung eines selbständigen Handwerkbetriebes als stehendes Gewerbe nicht mehr vor, muss bei der für den Betriebsort zuständigen Handwerkskammer die Löschung aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erfolgen.
- Antrag auf Löschung aus dem "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes".
- Je Handwerkskammer steht das Meldeformular online bereit. Es ist auch eine persönliche Abgabe vor Ort möglich.
- Abwicklung ist auch über einheitliche Stelle (Einheitlicher Ansprechpartner) möglich.
- Die Löschung erfolgt von Amtswegen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen weggefallen sind und kein Löschungsantrag gestellt wurde.
- Die Definition von zulassungsfreiem Handwerk oder handwerksähnlichem Gewerbe finden sich in § 18 Abs. 2 HwO und den in dem Verzeichnis der Anlage B der Handwerksordnung gelisteten Berufen.
- zuständige Behörde: Handwerkskammer, in deren Bezirk der Hauptsitz des Handwerksbetriebs ist.
- Formulare: keine (keine bundeseinheitliche Regelung)
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Onlineverfahren möglich: ja (aber Übersendung des Originals der Gewerbekarte ist nötig)