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Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Hessen 99013002024001, 99013002024001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013002024001, 99013002024001

Leistungsbezeichnung

Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Beschluss des Amtsgerichts (Synonym), Adoptivkind (Synonym), schwache Adoption (Synonym), Adoptiveltern (Synonym), Ausland (Synonym), Beschluss (Synonym), Adoptionsstelle (Synonym), adoptieren (Synonym), Beschluss des Familiengerichts (Synonym), starke Adoption (Synonym), Umwandlungsausspruch (Synonym), Adoption (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Adoption (013)

Verrichtungskennung

Beschluss (024)

Verrichtungsdetail

der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.

Volltext

Auf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • ausländische Adoptionsurkunde.

Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:

  • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
  • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen der Ehefrau, des Ehemannes, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

Kosten

  • Notarkosten
  • Gerichtskosten
  • die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall

Verfahrensablauf

Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

Frist

Es gibt keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Die Ablehnung des Antrags ist mit der Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

Kurztext

  • Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
  • Adoption eines Kindes im Ausland
  • Umwandlung von einer schwachen in eine starke Adoption
  • Erforderliche Unterlagen:
    • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
    • ausländische Adoptionsurkunde
  • zuständig: Amtsgericht – Familiengericht –

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Familiengericht bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht.

Zuständige Stelle

Über den Antrag zur Adoption eines ausländischen Kindes entscheidet – sofern die jeweilige Landesregierung nicht von der durch § 6 Abs. 2 AdWirkG ermöglichten anderweitigen Regelung der Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat - das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. In Hessen ist das Amtsgericht Frankfurt am Main (Familiengericht) für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zuständig.

Formulare

keine