Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet Beurkundung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten und mit der Mutter nicht verheiratet sind, können Sie bereits vor Geburt des Kindes in die Adoption einwilligen. Dafür müssen Sie Ihren Verzicht auf die Übertragung der Sorge beurkunden lassen.
Damit ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Diese Einwilligung kann in der Regel erst acht Wochen nach Geburt des Kindes erteilt werden.
Wenn die Mutter nicht verheiratet ist, können Sie als Vater die Einwilligung in die Adoption bereits vor der Geburt des Kindes erteilen. Dafür bedarf es auch eine Erklärung, durch die Sie als Vater auf die Übertragung der Sorge des Kindes verzichtet. Mit dieser Erklärung verzichten Sie darauf, dass Sie das Sorgerecht für Ihr Kind beantragen wollen. Das ist eine Voraussetzung für die Freigabe zur Adoption. Diese Erklärung muss beurkundet werden, damit Sie über die Rechtswirkung und Konsequenzen aufgeklärt werden.
- In einem persönlichen Gespräch müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie der Vater des Kindes sind, sofern sie die Vaterschaft noch nicht erklärt haben.
- Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte klärt Sie über die Rechtswirkung der Erklärung auf.
- Die Beurkundung erfolgt sofort und die Erklärung ist sofort wirksam.
- Die Erklärung wird dann an das Familiengericht übersandt.
- Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet Beurkundung
- Für die Freigabe zur Adoption bedarf es die Einwilligung beider Eltern. Diese kann erst 8 Wochen nach Geburt abgegeben werden.
- Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater des Kindes (oder der Mann, der die Voraussetzung des § 1600d glaubhaft macht), die Einwilligung schon vor Geburt erteilen.
- Zudem muss dann der Vater beurkunden lassen, dass er auf die Übertragung der Sorge verzichtet.
- Zuständig ist die Adoptionsstelle des örtlich zuständigen Jugendamts
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja