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Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch

Hessen 99043008080000, 99043008080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043008080000, 99043008080000

Leistungsbezeichnung

Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zulassungsverfahren Online-Grundbucheinsicht (Synonym), Elektronisches Grundbuch (Synonym), EGB-Abrufverfahren (Synonym), Grundbucheinsicht (Synonym), Grundbuch (Synonym), Zulassung Online-Grundbucheinsicht (Synonym), Einsichtnahme Grundbuch (Synonym), Einsichtnahme Grundbuch Notar (Synonym), Maschinell geführtes Grundbuch (Synonym), Einsicht Grundbuch online (Synonym), Grundbuchabrufverfahren (Synonym), EGB (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Grundbuch (043)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.06.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

Wenn Sie zum Kreis der in § 133 GBO genannten Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gehören und die in § 133 GBO aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, können Sie die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren beantragen.

Volltext

Das automatisierte Grundbuchabrufverfahren ermöglicht zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die unmittelbare Online-Einsicht in das elektronische Grundbuch. Zielgruppe dieses Dienstleistungsangebots der Justiz sind Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, an dem Grundstück dinglich Berechtigte, eine von dem dinglich Berechtigten beauftragte Person oder Stelle, die Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen, nicht jedoch andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.

Erforderliche Unterlagen

  • das ausgefüllte Antragsformular

Voraussetzungen

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass

  1. der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a GBO zulässige Einsicht nicht überschreitet,
  2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

Die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren darf nur Gerichten, Behörden, Notarinnen und Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen, nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, dass

  1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
  2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  3. aufseiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.

Kosten

Gebühr: 50€
Für die Genehmigung zum eingeschränkten Abrufverfahren be-steht eine Gebührenpflicht. Hier fällt eine einmalige Genehmi-gungsgebühr von 50 Euro an. Die Genehmigung für das uneinge-schränkte Abrufverfahren ist gebührenfrei. Für Behörden des Bundes und der Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen besteht Gebührenfreiheit (§ 2 Justizverwaltungskostenge-setz). Für jeden Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt fällt eine Gebühr von 8 Euro an.

Bezeichnung der Kosten:

Zahlungsweise:

Gegebenenfalls zusätzlich: oder Kreditkartenzahlung nach Rechnungserhalt über ePayment-Plattform

Verfahrensablauf

Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu richten. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen erfolgt die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Frist

Es gibt keine Fristen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung des Antrags kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) gestellt werden.

Kurztext

  • Grundbucheinsicht Gewährung
  • Die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren darf nur Gerichten, Behörden, Notarinnen und Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und ingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten sowie einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen, nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden.

  • Vor der Zulassung wird die Angemessenheit geprüft. Sie ist gegeben bei einer Vielzahl von Abrufen oder bei einer besonderen Eilbedürftigkeit.

  • Es wird unterschieden zwischen dem uneingeschränkten (§ 133 Absatz 2 Satz 2 GBO) und eingeschränkten (§ 82 Absatz 2 GBV) Abrufverfahren.

  • Zum „uneingeschränkten Abrufverfahren“ können nur bestimmte Personen und Stellen zugelassen werden, nämlich Notarinnen und Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und ingenieure, Gerichte und Behörden.

  • Die Zulassung zum „eingeschränkten Abrufverfahren“ erfolgt ausschließlich für den Fall

  • einer Einsichtnahme auf Grund eigener dinglicher Berechtigung an dem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder einem Recht an einem solchen Recht,

  • einer Einsichtnahme mit schriftlicher Zustimmung und im Auftrag des/der dinglich Berechtigten,

  • der schriftlichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, der Inhaberin oder des Inhabers eines Erbbaurechts, der Inhaberin oder des Inhabers eines Gebäudeeigentums oder des oder der Erbbauberechtigten oder

  • einer Vollstreckungsmaßnahme (hierzu ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels erforderlich).

  • Die Zulassung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren ist aufgrund der strengen Prüfung der Angemessenheit äußerst selten, da bei Zulassung Grundbuchinhalte ohne inhaltliche Einschränkung zur Verfügung steht. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden anstelle einer Zulassung fast immer auf die Einsicht in das Grundbuch nach § 12 GBO verwiesen.

  • Zuständig ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja