Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 12 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
- § 133 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
- § 80 Grundbuchverfügung (GBV)
- § 81 Grundbuchverfügung (GBV)
- § 82 Grundbuchverfügung (GBV)
- § 83 Grundbuchverfügung (GBV)
- § 84 Grundbuchverfügung (GBV)
- § 85 Grundbuchverfügung (GBV)
- § 85a Grundbuchverfügung (GBV)
- § 86a Grundbuchverfügung (GBV)
Wenn Sie zum Kreis der in § 133 GBO genannten Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gehören und die in § 133 GBO aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, können Sie die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren beantragen.
Das automatisierte Grundbuchabrufverfahren ermöglicht zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die unmittelbare Online-Einsicht in das elektronische Grundbuch. Zielgruppe dieses Dienstleistungsangebots der Justiz sind Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, an dem Grundstück dinglich Berechtigte, eine von dem dinglich Berechtigten beauftragte Person oder Stelle, die Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen, nicht jedoch andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass
- der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a GBO zulässige Einsicht nicht überschreitet,
- die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
Die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren darf nur Gerichten, Behörden, Notarinnen und Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen, nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, dass
- diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
- aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
- aufseiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.
Bezeichnung der Kosten:
Zahlungsweise:
Gegebenenfalls zusätzlich: oder Kreditkartenzahlung nach Rechnungserhalt über ePayment-Plattform
Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu richten. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen erfolgt die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren.
Bei Ablehnung des Antrags kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) gestellt werden.
- Grundbucheinsicht Gewährung
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Die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren darf nur Gerichten, Behörden, Notarinnen und Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und ingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten sowie einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen, nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden.
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Vor der Zulassung wird die Angemessenheit geprüft. Sie ist gegeben bei einer Vielzahl von Abrufen oder bei einer besonderen Eilbedürftigkeit.
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Es wird unterschieden zwischen dem uneingeschränkten (§ 133 Absatz 2 Satz 2 GBO) und eingeschränkten (§ 82 Absatz 2 GBV) Abrufverfahren.
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Zum „uneingeschränkten Abrufverfahren“ können nur bestimmte Personen und Stellen zugelassen werden, nämlich Notarinnen und Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und ingenieure, Gerichte und Behörden.
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Die Zulassung zum „eingeschränkten Abrufverfahren“ erfolgt ausschließlich für den Fall
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einer Einsichtnahme auf Grund eigener dinglicher Berechtigung an dem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder einem Recht an einem solchen Recht,
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einer Einsichtnahme mit schriftlicher Zustimmung und im Auftrag des/der dinglich Berechtigten,
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der schriftlichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, der Inhaberin oder des Inhabers eines Erbbaurechts, der Inhaberin oder des Inhabers eines Gebäudeeigentums oder des oder der Erbbauberechtigten oder
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einer Vollstreckungsmaßnahme (hierzu ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels erforderlich).
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Die Zulassung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren ist aufgrund der strengen Prüfung der Angemessenheit äußerst selten, da bei Zulassung Grundbuchinhalte ohne inhaltliche Einschränkung zur Verfügung steht. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden anstelle einer Zulassung fast immer auf die Einsicht in das Grundbuch nach § 12 GBO verwiesen.
- Zuständig ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja