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Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch

Hessen 99043010082000, 99043010082000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043010082000, 99043010082000

Leistungsbezeichnung

Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Elektronisches Grundbuch (Synonym), Herrschvermerk (Synonym), Grundbuch (Synonym), Öffentliches Register (Synonym), Aktivvermerk (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Grundbuch (043)

Verrichtungskennung

Vermerk (082)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

Volltext

Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sogenannter Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB als Bestandteil des herrschenden Grundstücks. 

Erforderliche Unterlagen

Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks

Voraussetzungen

  • Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder Person, deren Zustimmung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Aufhebung des Rechts erforderlich ist

Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.

Sie können bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:

  • Grunddienstbarkeit gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Subjektiv-dingliche Reallast gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Erbbauzins gemäß des Erbbaurechtsgesetzes
  • Überbaurente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Notwegrente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein

Kosten

Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Verfahrensablauf

Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden

Formulare

nicht vorhanden