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Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben

Hessen 99083005001001, 99083005001001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083005001001, 99083005001001

Leistungsbezeichnung

Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Namensführung (Synonym), Nachname (Synonym), Ehe im Ausland (Synonym), Familienname (Synonym), Name (Synonym), Ehename (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Namen (083)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

bei fehlendem inländischen Personenstandseintrag

SDG Informationsbereiche

  • Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.05.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

Ehegatten können auch nach der Eheschließung im Ausland ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus.

Volltext

Ehegatten können während des Bestehens einer Ehe die Namensführung gestalten.

Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt, in Betracht:

  • Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
  • Annahme eines Begleitnamens (der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen)

Wiederannahme des Geburtsnamens oder des bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten NamensDie Erklärung zur Namensführung können Sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das die Eheschließung beurkundet hat.

 Sie erhalten eine Bescheinigung über die Änderung Ihres Familiennamens.

Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet

ist. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis zur Identität (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde, oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
  • Ggf. Übersetzung, Apostille

Voraussetzungen

  • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
  • Die Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
  • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
  • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

Kosten

Gebühr: 23,50€
Die Gebühr für die Erklärung beträgt 23,50 Euro, wenn Sie gegenüber dem Standesamt abgegeben wird und die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

Verfahrensablauf

  • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die Ehegatten; sie kann beim zuständigen Standesamt abgegeben werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdaer ist Einzelfallabhängig. 

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung bei fehlendem inländischen Personenstandseintrag
  • Ehegatten können die Namensführung in der Ehe, auch nach der Eheschließung im Ausland durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.
  • zustäntig:
    • Entgegennahme: örtliches Standesamt. 
    • Wenn Eheschließung nicht in deutschem Eheregister: Standesamt des Wohnsitzes eines Ehepartners.
    • Zuständigkeit unklar: Dann an Standesamt Berlin I wenden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden