Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Ehegatten können auch nach der Eheschließung im Ausland ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus.
Ehegatten können während des Bestehens einer Ehe die Namensführung gestalten.
Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt, in Betracht:
- Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
- Annahme eines Begleitnamens (der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen)
Wiederannahme des Geburtsnamens oder des bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten NamensDie Erklärung zur Namensführung können Sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das die Eheschließung beurkundet hat.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Änderung Ihres Familiennamens.
Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet
ist. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
- Nachweis zur Identität (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde, oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
- Ggf. Übersetzung, Apostille
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
- Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
- Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die Ehegatten; sie kann beim zuständigen Standesamt abgegeben werden.
- Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung bei fehlendem inländischen Personenstandseintrag
- Ehegatten können die Namensführung in der Ehe, auch nach der Eheschließung im Ausland durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.
- zustäntig:
- Entgegennahme: örtliches Standesamt.
- Wenn Eheschließung nicht in deutschem Eheregister: Standesamt des Wohnsitzes eines Ehepartners.
- Zuständigkeit unklar: Dann an Standesamt Berlin I wenden.