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Gaststättengewerbe anzeigen

Hessen 99025002005001, 99025002005001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025002005001, 99025002005001

Leistungsbezeichnung

Gaststättengewerbe anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausschank (Synonym), Gewerbe (Synonym), Gaststättengewerbe betreiben (Synonym), Reisegewerbekarte (Synonym), Ausschankgenehmigung (Synonym), stehende Veranstaltungen (Synonym), Gewerbe ausüben (Synonym), Gaststättenerlaubnis (Synonym), Gaststätte (Synonym), Wirtschaftserlaubnis (Synonym), Gaststättengewerbe Erlaubnis (Synonym), Speisewirtschaft (Synonym), Vorläufige Gaststättenerlaubnis (Synonym), Konzession für Gaststätten (Synonym), erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Synonym), Alkoholausschank (Synonym), Gaststättengewerbe anzeigen (Synonym), Reisegewerbe (Synonym), Neukonzession (Synonym), Gaststättenbetrieb (Synonym), Schankerlaubnis (Synonym), Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig (Synonym), Gaststättenkonzession (Synonym), Konzession (Synonym), anzeigepflichtiges Gaststättengewerbe (Synonym), Schankwirtschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

Verrichtungsdetail

vorläufig

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Handlungsgrundlage

§ 2 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
§ 3 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
§ 15 Gewerbeordnung (GewO)

Teaser

Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben? Hierzu müssen Sie den Gaststättenbetrieb 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen.

Volltext

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, keine Erlaubnis. Mit Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes zum 01.05.2012 wurde die Erlaubnispflicht durch eine Anzeigenpflicht ersetzt. 

Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.
Weitere Informationen erhalten Sie im Verwaltungsportal Hessen unter dem Stichwort „Gaststättengewerbe anzeigen“.

Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde, sofern die Gaststätte mit Alkoholausschank betrieben werden soll,folgende Unterlagen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbeanmeldung
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
    • siehe dazu: Führungszeugnis
  • Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
    • siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:​​​​​​​
    • siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

​​​​​​​​​​​​​​Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Behörde und den Verwendungszweck angeben. 

Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden. 

Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

Voraussetzungen

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis gibt es in Hessen nicht. Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen oder der Gaststättenbetrieb durch Sie als Stellvertreter unverändert fortgesetzt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Kosten

Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen bzw. den kommunalen Gebührensatzungen.

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein.

Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.

Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung nach Erstattung der Anzeige. Auf Verlangen könne Sie eine amtliche Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Eine Gaststätte mit Alkoholausschank muss in der Regel 6 Wochen vor Betriebsbeginn angezeigt werden. Ansonsten ist der Gaststättenbetrieb gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Gaststättengewerbe Anzeige
  • Der Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist anzeigepflichtig
  • Wenn die Gaststätte von einer anderen Person übernommen wird, ist der Gaststättenbetrieb anzeigepflichtig
  • Die Anzeigenpflicht für das Gaststättengewerbe sechs Wochen vor Betriebsbeginn besteht in der Regel nur dann, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Werden nur alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbegleichzeitig mit Betriebsbeginn anzeigenpflichtig.
  • Zuständig: Gaststättenbehörde der Gemeinde bzw. Stadt

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein