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Anzeige von Anlagen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen angewendet werden.

Hessen 99003056261000, 99003056261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003056261000, 99003056261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige von Anlagen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen angewendet werden.

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

IPL (Synonym), schädliche Wirkung (Synonym), NF- und HF-Geräte (Synonym), Laser (Synonym), Stimulation (Synonym), Kosmetik (Synonym), NiSV-Anlage (Synonym), EMF (Synonym), NiSV-Fachkunde (Synonym), Hochfrequenz (Synonym), US (Synonym), intensive Lichtquellen (Synonym), Ultraschall (Synonym), NiSV (Synonym), Niederfrequenz (Synonym), Haut (Synonym), Gleichstrom (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Handlungsgrundlage

Anzeigepflichtige Geräte:

§ 2 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Anzeigepflicht:

§ 3 Absatz 3 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Teaser

Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken müssen Sie vor Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.

Volltext

Anlagen, mit denen nichtionisierende Strahlung für kosmetische, oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen angewendet wird, müssen der Behörde angezeigt werden.

Mit dieser Anzeige können Sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Anlage in Betrieb nehmen werden.

Für welche Anlagen diese Verpflichtung besteht, ist durch die Verordnung „NiSV“ geregelt.

Hinweise, ob Ihre Anlage unter die NiSV fällt, können sein:

  • Anwendung zu kosmetischen Zwecken am Menschen;
  • Anwendungen am Menschen, die keinem medizinischen Zweck dienen;
  • Anwendungen am Menschen, die dem „Lifestyle“ zugesprochen werden, z. B. MuskelStimulanz, wie unterstütztes Training mit Hilfe von EMF oder Ähnliches.

In den Begriffsbestimmungen nach § 2 NiSV sind die Leistungsspezifikationen der Anlagen angegeben. Sollten Sie diese nicht kennen oder in den Unterlagen Ihrer Anlage nicht finden, sollten Sie Ihren Händler oder den Hersteller Ihrer Anlage kontaktieren.

Für Fragen zum Anzeigeverfahren steht Ihnen die zuständige Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie müssen die Anzeige an die Behörde senden, wenn Sie eine Anlage betreiben wollen, die unter die NiSV fällt.

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

Sie wollen eine oder mehrere Anlagen betreiben, die unter die Bestimmungen der NiSV fallen:

  • Bevor Sie die Anlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Sie müssen Angaben zur Anlage (Bezeichnung, Typ, Art der Anlage, ggf. Anwendungszweck) machen.

Die Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit, Fristeinhaltung (spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme) und Plausibilität.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeige zwei Wochen vor Inbetriebnahme

Bestandsanlagen (Betrieb vor dem 31.12.2020) bis zum 31.03.2021

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige des Betriebs von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken
  • Betrieb einer Anlage nach NiSV muss der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden;
  • Anzeige ab 31.12.2020 verpflichtend;
  • Altgeräte bis 31.03.2021 anzuzeigen;
  • Zuständig: Aufsichtsbehörden der Länder

Ansprechpunkt

Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.

Zuständige Stelle

Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.

Formulare

nicht vorhanden