Anzeige von Anlagen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen angewendet werden.
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Anzeigepflichtige Geräte:
§ 2 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Anzeigepflicht:
§ 3 Absatz 3 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken müssen Sie vor Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.
Anlagen, mit denen nichtionisierende Strahlung für kosmetische, oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen angewendet wird, müssen der Behörde angezeigt werden.
Mit dieser Anzeige können Sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Anlage in Betrieb nehmen werden.
Für welche Anlagen diese Verpflichtung besteht, ist durch die Verordnung „NiSV“ geregelt.
Hinweise, ob Ihre Anlage unter die NiSV fällt, können sein:
- Anwendung zu kosmetischen Zwecken am Menschen;
- Anwendungen am Menschen, die keinem medizinischen Zweck dienen;
- Anwendungen am Menschen, die dem „Lifestyle“ zugesprochen werden, z. B. MuskelStimulanz, wie unterstütztes Training mit Hilfe von EMF oder Ähnliches.
In den Begriffsbestimmungen nach § 2 NiSV sind die Leistungsspezifikationen der Anlagen angegeben. Sollten Sie diese nicht kennen oder in den Unterlagen Ihrer Anlage nicht finden, sollten Sie Ihren Händler oder den Hersteller Ihrer Anlage kontaktieren.
Für Fragen zum Anzeigeverfahren steht Ihnen die zuständige Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung.
Sie müssen die Anzeige an die Behörde senden, wenn Sie eine Anlage betreiben wollen, die unter die NiSV fällt.
Sie wollen eine oder mehrere Anlagen betreiben, die unter die Bestimmungen der NiSV fallen:
- Bevor Sie die Anlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie müssen Angaben zur Anlage (Bezeichnung, Typ, Art der Anlage, ggf. Anwendungszweck) machen.
Die Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit, Fristeinhaltung (spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme) und Plausibilität.
Anzeige zwei Wochen vor Inbetriebnahme
Bestandsanlagen (Betrieb vor dem 31.12.2020) bis zum 31.03.2021
- Anzeige des Betriebs von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken
- Betrieb einer Anlage nach NiSV muss der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden;
- Anzeige ab 31.12.2020 verpflichtend;
- Altgeräte bis 31.03.2021 anzuzeigen;
- Zuständig: Aufsichtsbehörden der Länder
Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.
Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.