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Güterrechtsregister Eintragung

Hessen 99054001060000, 99054001060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99054001060000, 99054001060000

Leistungsbezeichnung

Güterrechtsregister Eintragung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ehevertrag (Synonym), Änderung (Synonym), Aufhebung (Synonym), Gütertrennung (Synonym), gesetzlicher Güterstand (Synonym), Gütergemeinschaft (Synonym), Zugewinngemeinschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Güterrechtsregister (054)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Teaser

Wenn Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, können Sie den gewählten Güterstand im Güterrechtsregister eintragen lassen.

Volltext

Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern. Hierzu lassen Sie sich bitte von einer Notarin bzw. einem Notar beraten. Die Notarin bzw. der Notar muss Ihren Ehevertrag im gleichzeitigem Beisein beider Ehegatten beurkunden. Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen. Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen. Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen. Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Ehevertrag
  • notariell beglaubigter Antrag beider Ehegatten
  • Heiratsurkunde

Voraussetzungen

Sie haben einen Ehevertrag bei einer Notarin bzw. einemNotar geschlossen, weil Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern möchten. Eine Eintragung ihres gewählten Güterstandes kann erfolgen, wenn Sie

  • die Eintragung in notariell beglaubigter Form beim Güterrechtsregister beantragen und
  • den notariell beurkundeten Ehevertrag vorlegen.

Kosten

  • Notarkosten: Die Kosten für die Beurkundung des Ehevertrages und der Anmeldung durch eine Notarin bzw. einen Notar bestimmen sich jeweils nach dem gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten  
  • Gerichtsgebühren: Gebühr für die Eintragung im Güterrechtsregister: Gebühr von 100 € (Nr. 13200 KV GNotKG)
  • Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung in der Zeitung

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Ehevertrag schließen möchten, wenden Sie sich bitte an eine Notarin bzw. einen Notar.

  • Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern.
  • Die Notarin bzw. der Notar muss Ihren Ehevertrag beurkunden.
  • Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen.
  • Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen.
  • Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen
  • Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang der Anmeldung im zuständigen Amtsgericht ist grundsätzlich mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 2 Wochen zu rechnen.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Güterrechtsregister Eintragung
  • Aufhebung oder Änderung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag
  • Beratung durch eine Notarin bzw. einen Notar und Beurkundung des Ehevertrags
  • notariell beglaubigter Antrag von beiden Ehegatten und Heiratsurkunde
  • Eintragung der vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung im Güterrechtsregister
  • Eintragung ist erforderlich, damit andere den vereinbarten Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.
  • zuständig: Amtsgericht

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an eine Notarin oder einen Notar.

Zuständige Stelle

  • örtlich zuständiges Amtsgericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Formulare

Keine