Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist

Hessen 99006056006000, 99006056006000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006056006000, 99006056006000

Leistungsbezeichnung

Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Betriebssicherheitsverordnung (Synonym), Überwachungsbedürftige Anlagen (Synonym), Verlängerung Prüffrist (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Sie können als Arbeitgeber die Verlängerung der Prüffristen für Ihre betrieblichen überwachungsbedürftigen Anlagen beantragen.

Volltext

Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:

  • Aufzugsanlagen,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • Druckanlagen,
  • Krane,
  • Flüssiggasanlagen,
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Gewährleistung der Sicherheit der Anlage

Kosten

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Verfahrensablauf

  • Entscheidung im Einzelfall

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
  • Verlängerung einer Prüffrist
  • Verlängerung möglich für:
    • Aufzugsanlagen,
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
    • Druckanlagen,
    • Krane,
    • Flüssiggasanlagen,
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

Formulare

nicht vorhanden