Personalausweis Ausstellung neu wegen Namensänderung bei Scheidung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie haben sich scheiden und danach Ihren Familiennamen ändern lassen? Dann müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie kein gültiges Passdokument mit dem neuen Namen besitzen.
Wenn sich Ihr Name nach einer Scheidung geändert hat, ist der Personalausweis (wegen nicht mehr zutreffender Namensangabe) ungültig. Zur Erfüllung der Ausweispflicht muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.
Ausnahme: Sie sind im Besitz eines gültigen Reisepasses mit dem neuen Namen.
- Bescheinigung des Standesamtes über die Namensführung nach Scheidung bzw. die Namensänderung
- gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (nach der Fotomustertafel)
22,80€ für Antragsteller unter 24 Jahre; 37,00€ für Antragsteller in allen anderen Fällen.
13,00€ Aufschlag für Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei einer nicht zuständigen Behörde.
Ausführliche Informationen über den Personalausweis und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern bereitgestellte Informationsportal.
- Personalausweis Ausstellung neu wegen Namensänderung nach Scheidung
- Daten im Personalausweis müssen immer aktuell sein
- bei Namensänderung nach Scheidung ist ein neuer Personalausweis zu beantragen
- Ausnahme: gültiger (vorläufiger / regulärer) Reisepass mit neuem Namen liegt vor
- Gültigkeitsdauer hängt vom Alter ab:
- Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
- Personen ab 24 Jahren: 10 Jahre
- Bearbeitungsdauer: Abholung in der Regel nach 2 Wochen möglich
- zuständig: Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz
Bitte wenden Sie sich an die Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/Bürgermeister) der Wohnortgemeinde.
Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/Bürgermeister) der Wohnortgemeinde.