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Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren

Hessen 99001020008001, 99001020008001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001020008001, 99001020008001

Leistungsbezeichnung

Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sammler von Abfällen (Synonym), Entsorger (Synonym), Abfälle (Synonym), Privilegiertes Verfahren (Synonym), Sondermüll (Synonym), Nachweisverfahren (Synonym), Beförderer von Abfällen (Synonym), EMAS (Synonym), Gefährliche Stoffe (Synonym), EFB (Synonym), Nachweis (Synonym), Begleitschein (Synonym), Sonderabfall (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Bestätigung (008)

Verrichtungsdetail

Freistellung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Sofern Ihr Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig.

Volltext

Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Sofern der Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig. Diese Entsorger sind in der Regel Entsorgungsfachbetriebe und haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

Voraussetzungen

Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

Kosten

Es fallen Kosten in Höhe von 80 Euro an.

Verfahrensablauf

  • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
  • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
  • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,

Bearbeitungsdauer

1 - 4 Woche(n)

Frist

Die privilegierten Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Ein Nachweis kann maximal fünf Jahre gültig sein.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Entsorgungsnachweis Bestätigung Freistellung
  • Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
  • Dies muss von Erzeugern, Sammlern und Beförderern sowie Entsorgern gefährlicher Abfälle durchgeführt werden.
  • Im privilegierten Verfahren wird ein Entsorgungsnachweis ohne behördliche Bestätigung gültig.
  • Entsorger (i.d.R Entsorgungsfachbetriebe) haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen.
  • Zuständige Stelle ist das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium Kassel, Gießen oder Darmstadt.

Ansprechpunkt

In Hessen an eines der drei Regierungspräsidien in Kassel, Gießen oder Darmstadt.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist in Hessen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium.

Formulare

  • Formularbezeichnung: Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE)
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein