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Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte

Hessen 99134003174000, 99134003174000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134003174000, 99134003174000

Leistungsbezeichnung

Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte

Leistungsbezeichnung II

Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Behandlung (Synonym), Thérapie (Synonym), Kassenleistung (Synonym), Arzt (Synonym), Kassenpatient (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Finanzierung (174)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.

Volltext

Gesetzlich Krankenversicherte haben im Bedarfsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung soll dabei zweckmäßig und erforderlich sein. Sie kann

  • der Verhütung von Krankheiten

oder

  • der Früherkennung und Therapie von Krankheiten

dienen.

Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, wenn diese ärztlich angeordnet ist.

Gesetzlich Versicherte können dabei jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das können zum Beispiel Hausärzte und Hausärztinnen  oder Fachärztinnen und Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder ambulanten Einrichtungen sein. Meistens bietet es sich an, zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt zu kontaktieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Es muss eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen.
  • Für die Inanspruchnahme vertragsärztlich veranlasster Leistungen ist eine ärztliche Verordnung erforderlich,  die ggf. vor einer Leistungsinanspruchnahme von der Krankenkasse genehmigt werden muss.
    • Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein

Voraussetzungen

Zur Inanspruchnahme vertragsärztlicher und vertragsärztlich veranlasster Leistungen muss eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen.

Kosten

In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über die gesetzlichen Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um Sachleistungen. Sollte Ihre Krankenkasse im Einzelfall eine Kostenübernahme ablehnen, können Sie  bei Ihrer Krankenkasse Widerspruch erheben. 

Kurztext

  • Krankenversicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlungen zur Verhütung und Therapie von Krankheiten.
  • Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen
  • Die behandelnden Ärzte müssen für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sein
  • Zuständig: gesetzliche Krankenkasse.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt und bei Fragen zur Kostenübernahme an Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.

Formulare

nicht vorhanden