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Rücknahme/Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung

Hessen 99046018090000, 99046018090000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046018090000, 99046018090000

Leistungsbezeichnung

Rücknahme/Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung

Leistungsbezeichnung II

Rücknahme/Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung (Synonym), Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (Synonym), Rückgabe Verfügung von Todes wegen (Synonym), Rückgabe Testament (Synonym), Rückgabe Erbvertrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Rückgabe (090)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.09.2020

Fachlich freigegeben durch

Ref. II 3, JM NRW

Teaser

Eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder einen Erbvertrag) aus der besonderen amtlichen Verwahrung wieder zurücknehmen.

Volltext

Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder einen Erbvertrag) bei Gericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben haben oder diese auf Ihre Veranlassung hin vom Notar dort hinterlegt wurde, können Sie sich diese wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen. Das Verlangen kann jederzeit gestellt werden. Haben Sie mit Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner die Verfügung von Todes wegen gemeinschaftlich errichtet, kann sie nur auf beiderseitiges Verlangen an beide zurückgegeben werden. Haben Sie einen Erbvertrag geschlossen, so müssen alle Vertragspartner die Rückgabe verlangen. In bestimmten Fallkonstellationen bedeutet die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich auch den Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen, z.B. bei notariellen Testamenten. Deshalb muss der Erblasser in diesen Konstellationen bei dem Rückgabeverlangen testierfähig sein. Der Antrag kann auch durch einen Stellvertreter gestellt werden. Allerdings kann die Rückgabe nur an den Erblasser selbst erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Hinterlegungsschein (Die Vorlage ist nicht zwingend erforderlich, erleichtert aber das Auffinden Ihrer Verfügung von Todes wegen).

Voraussetzungen

  • Nach Möglichkeit persönliche Vorsprache; allerdings kann der Antrag auf Rückgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung auch schriftlich oder durch einen Vertreter gestellt werden. Die tatsächliche Aushändigung kann aber nur an Sie persönlich erfolgen.
  • Tatsächliche Möglichkeit der Identifizierung durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung.
  • ggf. Testierfähigkeit
  • Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Ehegatten/Lebenspartner zurückgegeben werden.
  • Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

  • Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.
  • Haben Sie gemeinschaftlich testiert, so müssen alle Testierenden den Antrag anbringen und die Verfügung von Todes wegen auch gemeinschaftlich entgegennehmen. Das gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen haben. Dann müssen alle Vertragsschließenden den Antrag stellen.
  • Bringen Sie zum Termin bitte Ihren Personalausweis und, sofern vorhanden, den Hinterlegungsschein mit.
  • Bei der Rückgabe der Verfügung von Todes wegen wird durch den Rechtspfleger ggf. Ihre Testierfähigkeit überprüft. Denn unter bestimmten Umständen wirkt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich als Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen.
  • Das Gericht meldet die Rückgabe an das Zentrale Testamentsregister.

Bearbeitungsdauer

Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Wird die Herausgabe an den Erblasser abgelehnt, entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss, § 38 FamFG. Gegen die Ablehnung kann der Erblasser befristet Beschwerde einlegen, §§ 58 ff., 63 FamFG, 11 RPflG.

War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung analog § 573 ZPO einzulegen.

Kurztext

  • Testament Rückgabe
  • Eine beim Amtsgericht hinterlegte Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder ein Erbvertrag), die sich in besonderer amtlicher Verwahrung befindet, wird auf Verlangen des Erblassers an ihn zurückgegeben.
  • Ein gemeinschaftliches öffentliches oder eigenhändiges Testament kann nur von beiden Ehegatten/Lebenspartnern zurückgenommen werden.
  • Handelt es sich um einen Erbvertrag, müssen alle Vertragspartner die Rücknahme verlangen.
  • Das Verlangen kann jederzeit mündlich oder schriftlich erklärt werden. Die Rückgabe kann aber nur an den Erblasser persönlich erfolgen.
  • Da die Rücknahme u.U. zugleich Verfügung von Todes wegen ist [ein öffentliches Testament, z.B. notarielles Testament (§ 2232 BGB) oder ein Bürgermeister-Nottestament (§ 2249 BGB), gilt als unwiderlegbar widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird, § 2256 BGB] ist im Zeitpunkt der Rücknahme in diesen bestimmten Fällen auch die Testierfähigkeit des Erblassers erforderlich.
  • Stirbt der Erblasser, so wird das hinterlegte Testament nicht zurückgegeben, sondern vom Nachlassgericht ggf. eröffnet.
  • Wird hingegen nach dem Tod des Erblassers von einem Dritten ein Testament gefunden, so hat er dies dem Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB. Das Nachlassgericht nimmt dieses Testament zur Nachlassakte. In diesem Zusammenhang spricht man von der (einfachen) amtlichen Verwahrung.

Ansprechpunkt

Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.

Formulare

Formulare notwendig: Nein

Onlineverfahren möglich: Nein

Schriftform nötig: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Ja. Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen oder den Antrag schriftlich stellen. Die Rückgabe der Verfügung von Todes wegen kann aber nur an Sie persönlich erfolgen.