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Vorname Änderung

Hessen 99083002011000, 99083002011000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083002011000, 99083002011000

Leistungsbezeichnung

Vorname Änderung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Vorname (Synonym), Familienname (Synonym), Namensrecht (Synonym), Taufname (Synonym), Namensänderung (Synonym), Familie (Synonym), Nachname (Synonym), Rufname (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Namen (083)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

SDG Informationsbereiche

  • Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.05.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

Sie können Ihren Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen.
 

Volltext

Wenn Sie Ihren Vornamen ändern lassen möchten, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Namensänderung rechtfertigt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen alsdas öffentliche Interesse oderein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung Ihres Namens.

Bei Kindern über 1 Jahr und jünger als 16 Jahren können Sie den Vornamen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes ändern.

Erforderliche Unterlagen

  • Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
  • Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
  • bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
  • bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
  • bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
  • für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 28 Bundeszentralregistergesetz,
  • der Nachweis über das Ergebnis der Anhörung durch das Familien- oder Betreuungsgericht, wenn der Antrag durch einen Vormund oder Betreuer gestellt wird,
  • das Ergebnis der Anhörung durch das Familiengericht, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
  • Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.

Kosten

Gebühr: 28€ - 560€
Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall. Der Gebührenrahmen beträgt 28 bis 560 Euro.Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen.

Verfahrensablauf

Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich bei der Namensänderungsbehörde beantragen. In Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern ist der Magistrat zuständig; im Übrigen ist der Kreisausschuss zuständig.

  • Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
  • Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
  • Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
    • die Meldebehörde,
    • das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
    • das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
  • Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Freisten zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Vorname Änderung
  • öffentlich-rechtliche Namensänderung
  • Änderung nur möglich bei:
    • wichtigem Grund oder
    • schwerwiegenden Gründen bei Kindern zwischen 1 und 16 Jahren.
  • wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten, schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung schwerer wiegen als
    • das öffentliche Interesse oder
    • ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens. 
  • Voraussetzung: Name muss dem deutschen Recht unterliegen, was der Fall ist bei
    • deutschen Staatsangehörigen,
    • Asylberechtigten,
    • ausländischen Geflüchteten und Staatenlosen.
  • zuständig: Namensänderungsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: Antrag auf Namensänderung (je nach zuständiger Stelle zum Download auf deren Internetseite oder auf Anfrage erhältlich)

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

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