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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung beantragen

Hessen 99003054080004, 99003054080004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003054080004, 99003054080004

Leistungsbezeichnung

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Synonym), Schulschließung (Synonym), KiTa-Schließung (Synonym), Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

Verrichtungsdetail

für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn ein Kind sich in Quarantäne begeben musste oder Schulen oder Kitas aus Infektionsschutzgründen geschlossen wurden und Sie die selbst sicherstellen. Erfahren Sie hier mehr dazu.

Volltext

Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn ein Kind sich in Quarantäne begeben musste oder Schulen oder Kitas aus Infektionsschutzgründen geschlossen wurden und sie die Betreuung ihres Kindes oder ihrer Kinder selbst sicherstellen. Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für behinderte Kinder gilt diese Altersbeschränkung nicht. Der Anspruch gilt auch für Pflegekinder.

Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Die Entschädigung wird maximal für eine Schließzeit von zehn, bei Alleinerziehenden von 20 Wochen gewährt. Sie beträgt 67% Ihres Nettoverdienstes für jeden Betreuungstag (Montag bis Freitag), für einen vollen Monat höchstens 2.016 Euro.

Bitte beachten Sie:

Wenn die Einrichtung wegen Ferien ohnehin schließen würde, gilt diese Regelung grundsätzlich nicht.

Sofern Sie mit einer Horteinrichtung einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, besteht auch während der Schulferien ein Anspruch auf Entschädigung.

Bevor Sie diese Entschädigung erhalten, müssen Sie alle anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ausschöpfen. Das sind z.B. Kinderbetreuung durch Familienangehörige oder Freunde, Homeoffice, Abbau von Zeitguthaben oder Urlaub.

Eine Betreuung durch sogenannte „Risikogruppen“ ist zu vermeiden. Hierzu zählen vor allem ältere oder Personen mit Vorerkrankungen.

Bei Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen gilt:

Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin zahlt Ihnen die Entschädigung für die Dauer der Schließzeit. Dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin werden die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.

Deshalb informieren Sie Ihren Arbeitergeber oder Ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Ihre Kinderbetreuungssituation, damit diese/r eine Entschädigung beantragen kann. Falls Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin (insbesondere kleinere Unternehmen) nicht in Vorleistungen gehen können, können Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragt werden.

In Ausnahmefällen können Sie den Antrag auf Entschädigung selbst einreichen.

Für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen gilt:

Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten für die Dauer der Schließzeit auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.

Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

Für Selbstständige gilt:

Sie erhalten die Erstattung direkt von der zuständigen Behörde.

Für die Berechnung des Verdienstausfalls wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch zwölf geteilt.

Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich ebenfalls erstatten lassen.

Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

Für Heimarbeiter/Heimarbeiterinnen gilt:

Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

Erforderliche Unterlagen

Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen:

  • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie online)
  • Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben in jedem Fall die Abrechnungen der Entschädigungen für die betroffenen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen als Anlage beizufügen.

Für Selbstständige:

  • Antrag (online)
  • Als Nachweis für Selbständige dient der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine Bescheinigung des beauftragten Steuerbüros über die Höhe des Verdienstausfalls. 

Voraussetzungen

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung, wenn

  • Sie Ihr Kind/Ihre Kinder aufgrund der Schließung einer Betreuungseinrichtung oder Schule durch Behörden sowie durch die Anordnung einer Quarantäne gegen Ihr Kind selbst betreuen
  • und Ihr Kind jünger als zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist
  • und Sie einen Verdienstausfall haben
  • und Sie für dieses Kind sorgeberechtigt sind
  • und Sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.

Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Ein Anspruch besteht frühestens ab dem 30.03.2020.

Anträge müssen Sie innerhalb von zwei Jahren nach Ende der notwendigen Kinderbetreuung stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Wer während der Pandemie sein/e (Pflege-) Kind/er betreuen muss, weil Ihr Kind sich in Quarantäne begeben musste, die Krippe, die Kindertageseinrichtung, die Schule oder der Hort durch die Behörden geschlossen wurde, und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch.
  • Hierfür muss mindestens eines der Kinder jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein.
  • Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadte - Servicestelle IFSG- Entschädigungen.

Ansprechpunkt

Seit dem 01.01.2023 sind die Gesundheitsämter zuständig.

Zuständige Stelle

Gesundheitsämter

Formulare

nicht vorhanden