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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

Hessen 99003054080002, 99003054080002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003054080002, 99003054080002

Leistungsbezeichnung

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Synonym), Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

Verrichtungsdetail

für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)
  • Finanzierung zur Krisenbewältigung (2060300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Wenn Sie als Selbstständige/r einem Tätigkeitsverbot oder Quarantäne unterliegen, dann haben Sie, unter bestimmten Voraussetzungen, Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben. Erfahren Sie hier mehr dazu.

Volltext

Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.

Das gilt nur bei einer Existenzgefährdung und nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
  • Zahlungsnachweise
  • Bescheid über die Anordnung von Quarantäne oder Tätigkeitsverbot bzw. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Quarantäne

Voraussetzungen

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

  • Sie selbstständig sind
  • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht
  • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben und
  • Dadurch eine Existenzgefährdung besteht.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Behörde gewährt Entschädigung für weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben während der Betrieb oder die Praxis wegen Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots ruhen
  • Voraussetzungen: Sie sind selbständig und Ihr Betrieb oder Ihre Praxis ruht während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne.
  • Unterlagen sind u.a. Antrag, Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, Zahlungsnachweise, Bescheid über Quarantäne oder Tätigkeitsverbot bzw. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Quarantäne.
  • Antrag nur über Online-Portal
  • Zuständig: Regierungspräsidium Darmstadt, Servicestelle IFSG- Entschädigungen

Ansprechpunkt

Seit dem 01.01.2023 sind die Gesundheitsämter zuständig.

Zuständige Stelle

Gesundheitsämter

Formulare

Antragstellung für Arbeitgeber und Selbständige nur über Online-Portal