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Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter

Hessen 99050122104001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050122104001

Leistungsbezeichnung

Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter

Leistungsbezeichnung II

Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Prostitution (Synonym), auf den Strich gehen (Synonym), Sexarbeiter (Synonym), Anschaffen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

Verrichtungsdetail

erstmalig

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.10.2018

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit vorher angemeldet wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • 2 Lichtbilder
  • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
  • Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
  • ggf. Arbeitserlaubnis

Voraussetzungen

Geplante Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter, wenn noch keine Anmeldung bei einer anderen Behörde, auch außerhalb Hessens, erfolgt ist.

Kosten

Beratungsgespräch: 32 EUR
Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung

Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.

Verfahrensablauf

Persönliche Anmeldung, ggf. mit vorheriger Terminvereinbarung. Persönliches Beratungsgespräch durch die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ausfertigung der Anmeldebescheinigung.

Bearbeitungsdauer

Maximal fünf Werktage.

Frist

Die Anmeldung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.

Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ("Arbeitserlaubnis") vorlegen. Das Beratungsgespräch kann vielfach auch in Ihrer Muttersprache durchgeführt werden. Sie können auch einen Sprachmittler selbst mitbringen.

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden