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Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

Hessen 99050122018000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050122018000

Leistungsbezeichnung

Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

Leistungsbezeichnung II

Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Prostitution (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Beratung (18)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Beratung und Netzwerke (2010300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.11.2017

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Handlungsgrundlage

§10 Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG).

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Das "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) ist am 1. Juli 2017 bundesweit in Kraft getreten.
 

Es sieht vor, dass Gesundheitsämter eine vertrauliche gesundheitliche Beratung anbieten. Diese umfasst Informationen über sexuell übertragbare Krankheiten, Schwangerschaft, Empfängnisverhütung, Alkohol- und Drogenkonsum und bietet die Gelegenheit, eine bestehende Zwangslage zu offenbaren.
 

Das Beratungsgespräch ist die Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit bei der Kommune, in der man überwiegend tätig ist.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis, Reisepass oder ein Ausweisersatz

Voraussetzungen

Eine gesundheitliche Beratung müssen alle in der Prostitution tätigen Personen im Gesundheitsamt wahrnehmen.
 

Sie ist die Voraussetzung zur Neuanmeldung der Tätigkeit bei der Kommune, in der man überwiegend tätig ist.
 

Prostituierte, die ihre Tätigkeit schon vor dem 1. Juli 2017 ausgeübt haben, müssen die Gesundheitsberatung bis zum 31. Dezember 2017 wahrgenommen haben.

Kosten

Bitte beim zuständigen Gesundheitsamt erfragen.

Verfahrensablauf

Den Ablauf können Sie beim zuständigen Gesundheitsamt erfragen.

Bearbeitungsdauer

Das Beratungsgespräch dauert in der Regel etwa 30 min.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wie oft muss man sich beraten lassen?

Bei Personen über 21 Jahren:

Nach der Erstanmeldung alle zwölf Monate.
 

Übergangsregelung:

Bei einer Erstanmeldung bis zum 31.Dezember 2017 zwei Jahre nach der ersten Gesundheitsberatung, danach alle zwölf Monate.


Bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren:

Nach der Erstanmeldung alle sechs Monate.
 

Die Bescheinigung über die erfolgte Beratung kann auch auf den bei der Anmeldung der Tätigkeit vergebenen Alias ausgestellt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An das Gesundheitsamt, das für die Kommune zuständig ist, in der man überwiegend tätig ist.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden