Förderungsgewährung in der Kindertagespflege
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Die Kindertagespflege dient der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater und ist zumeist ein Angebot der öffentlichen Jugendhilfe, also der Jugendämter der Landkreise und Städte. Die Betreuung findet in der Regel im Haushalt Tagesmutter oder des Tagesvaters statt, kann aber auch im Haushalt der Eltern des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen erfolgen.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Dies gilt in der Regel auch für Schulkinder.
Für die Betreuung des Kindes in Kindertagespflege ist in der Regel ein Elternbeitrag an das Jugendamt zu entrichten.
Die Eltern wenden sich an das Jugendamt ihres Landkreises oder ihrer Stadt und lassen sich dort beraten.
Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege sind in Hessen die Jugendämter der Landkreise oder der Städte zuständig.