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Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde an Gemeinden / Städte

Hessen 99035004067001, 99035004067001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99035004067001, 99035004067001

Leistungsbezeichnung

Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde an Gemeinden / Städte

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Kann einer Gemeinde bei einem Ortsteiljubiläum die Freiherr-vom-Stein-Plakette nicht mehr verliehen werden, so kann an deren Stelle die Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde verliehen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Der Antrag auf Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde.
  • Der urkundliche Beleg über das Jubiläumsalter wird durch Vorlage einer aktuellen Stellungnahme des für die Gemeinde regional zuständigen Hessischen Staatsarchivs erbracht. Die gutachterliche Stellungnahme der geschichtlichen Überlieferung soll frühzeitig eingeholt werden, und zwar bevor das zu feiernde Jubiläum kalendarisch festgelegt wird.
  • Festprogramm.

Voraussetzungen

  • Die Gemeinde muss auf ein 750-oder mehrjähriges Bestehen zurückblicken und das historische Ereignis im festlichen Rahmen feiern.
  • Bei Jubiläen von Stadtrechtsverleihungen werden auch kürzere Zeiträume (600 Jahre) als ausreichend angesehen, wenn die Stadt mindestens schon 750 Jahre bestanden hat.
  • Die Ehrenurkunde wird verliehen, wenn die Jubiläumszahl durch 25 teilbar ist.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde wird auf Antrag verliehen.

Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Jubiläumstag (Festakt) zusammen mit dem urkundlichen Beleg über das Jubiläumsalter sowie dem Festprogramm vorzulegen.

Bearbeitungsdauer

4-6 Wochen.

Frist

Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Jubiläumstag (Festakt) vorzulegen.
Gemeinden, die die Absicht haben, einen Antrag vorzulegen, melden dies vorab unter Angabe des vorgesehenen Termins der Jubiläumsfeierlichkeiten bis zum 30. November des vorhergehenden Jahres direkt an das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden