Investitionskosten in Altenpflegeeinrichtungen
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Infrastruktur-, Bau- und Wohnförderung (2060600)
Fachlich freigegeben am
29.08.2016
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Das Regierungspräsidium Gießen ist die zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI in Verbindung mit der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen, Seniorenbegegnungsstätten, Altenpflegeschulen und Modellprojekten. Danach sind Investitionskosten in geförderten Altenpflegeeinrichtungen vom Regierungspräsidium Gießen zu genehmigen. Nicht geförderte Altenpflegeeinrichtungen müssen diese Kosten lediglich anzeigen.
Stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenpflege wenden sich an das zuständige Regierungspräsidium Gießen.