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Feststellung eines gleichwertigen Hochschulabschlusses zwecks Befähigung als Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder

Hessen 99150100037000, 99150100037000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150100037000, 99150100037000

Leistungsbezeichnung

Feststellung eines gleichwertigen Hochschulabschlusses zwecks Befähigung als Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Sozialberufe (Synonym), Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse (Synonym), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (Synonym), Fachkraft Tageseinrichtungen für Kinder (Synonym), HKJGB (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Teaser

Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich Frühpädagogik, Allgemeinpädagogik oder im Sozialpflegerischen Bereich (nach § 25b Abs. 1 HKJGB) absolviert haben, können Sie die Anerkennung als Fachkraft für Kindertagesstätten beantragen.

Volltext

Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich Frühpädagogik, Allgemeinpädagogik oder im Sozialpflegerischen Bereich (nach § 25b Abs. 1 HKJGB) absolviert haben, können Sie die Anerkennung als Fachkraft für Kindertagesstätten beantragen.

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn Ihr Hochschulabschluss gleichwertig zu einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss ist und wenn Sie damit vergleichbare berufliche Tätigkeiten im Heimatland ausüben dürfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt und Ihr Hochschulabschluss anerkannt, können Sie in Hessen in den entsprechenden Berufen arbeiten.

Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Hochschulabschluss und dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss, werden Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Für die vollständige Anerkennung müssen diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweis über ausländische Schul und Ausbildungsabschlüsse
  • Fächer und Notenübersicht / Diploma Supplement zum Hochschulabschluss
  • Ggf. Übersetzungen und Transliterationen der o.g. Nachweise
  • Für Angehörige aus Drittstaaten (d.h. Personen, die nicht aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommen): Meldenachweis über Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Nachweis über Standortberatung der Zentralstelle für Berufsanerkennung oder Nachweis über einschlägige Erwerbsabsicht (z.B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbstständiger Tätigkeit)
  • Ggf. ausländische Berufserlaubnis

Voraussetzungen

  • Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im pädagogischen Bereich (vgl. § 25b Abs. 1 HKJGB) erworben.
  • Sie wollen in Hessen eine Ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Für das Anerkennungsverfahren ist der Nachweis von Deutschkenntnissen noch nicht erforderlich. Für die erfolgreiche Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen und für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind jedoch gute Sprachkenntnisse Voraussetzung.

Kosten

Abgabe: 100€ - 600€

Wenn Sie sehr wenig verdienen oder zurzeit kein Einkommen haben, können Sie finanzielle Unterstützung für das Anerkennungsverfahren beantragen. Den Zuschuss müssen Sie VOR einem Antrag auf Anerkennung beantragen. Hier können Sie sich über den Zuschuss informieren:

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses gerichtet auf die Tätigkeit als Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder können Sie schriftlich oder online stellen. Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der eingereichten Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls Hinweise auf fehlende und noch nachzureichende Unterlagen.

Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, wird in der Regel innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Eine Verlängerung der Frist ist in Einzelfällen möglich. Folgende Entscheidungen sind möglich:

  • Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem Hochschulabschluss und dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss festgestellt werden, erhalten Sie eine sofortige Anerkennung.
  • Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem Hochschulabschluss und dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss, erhalten Sie einen Bescheid, in dem die Unterschiede festgestellt und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für eine endgültige Anerkennung müssen Sie diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolvieren.
  • Wenn die Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss zu groß sind, werden Sie über eine mögliche Ablehnung des Antrags vorab informiert.

Wenn in Ihrem Bescheid Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden und Sie diese erfolgreich abgeschlossen haben, legen Sie bitte die Nachweise vor. Nach Prüfung der Nachweise kann der Bescheid über die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses erteilt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen 4 Wochen und 3 Monaten.

Diese Bearbeitungsfrist kann im begründeten Einzelfall um einen Monat verlängert werden.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Feststellung eines gleichwertigen Hochschulabschlusses zwecks Befähigung als Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder
  • Es wird überprüft, ob der ausländische Hochschulabschluss einem deutschen Abschluss im Bereich Frühpädagogik, Allgemeinpädagogik oder im Sozialpflegerischen Bereich als gleichwertig anerkannt werden kann.
  • Antragstellung auf digitalem Weg und auf dem Postweg möglich
  • zuständig: Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse der Hochschule RheinMain im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK)

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse an der Hochschule RheinMain.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja