Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Ausfuhr (Verbringung) von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU

Hessen 99001032134001, 99001032134001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001032134001, 99001032134001

Leistungsbezeichnung

Ausfuhr (Verbringung) von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abfalltransport (Synonym), Entsorgung (Synonym), Müll (Synonym), Abfallverbringung (Synonym), Abfall (Synonym), grüner Abfall (Synonym), Mülltransport (Synonym), Grenzüberschreitend (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Zustimmung (134)

Verrichtungsdetail

für Abfälle nach der "grünen" Abfallliste

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.

Volltext

Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich angezeigt werden. Einzige Ausnahme bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen der Rechtsgrundlage gelistet sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen. Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teilweise für den Export von Abfällen zur Verwertung aus oder in EFTA-Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechtenstein), für Staaten, die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, sowie hinsichtlich der Abfälle des Anhangs III für die Vertragsstaaten des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107. Für diese Abfälle gelten lediglich die sogenannten „Allgemeinen Informationspflichten“.

Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbringungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“. Dabei ist beim Abfalltransport das ausgefüllte Formular über die Versandinformationen mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein Vertrag abzuschließen. Dieser muss bereits zu Beginn der Verbringung wirksam sein und inhaltlich die Anforderungen gemäß der Rechtsgrundlage erfüllen. Falls die Verbringung scheitert oder illegal ist, muss der Veranlasser der Verbringung die Abfälle auf eigene Kosten zurücknehmen oder anderweitig verwerten. Dazu verpflichtet er sich in dem Vertrag. Er sagt darin auch zu, sofern erforderlich, die Abfälle zwischenzulagern. Es wird empfohlen, den Vertrag beim Transport ebenfalls mitzuführen.

Erforderliche Unterlagen

Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)

Voraussetzungen

Der Abfall ist in Anhang III, IIIA oder IIIB der EU VO 1013/2006 gelistet,

  • der Abfall wird verwertet,
  • es gibt kein Verbot gemäß Artikel 36 der EU VO 1013/2006 oder ein Verbot oder Verpflichtung zur Durchführung eines Notifizierungsverfahrens gemäß der EU VO 1418 in Verbindung mit Artikel 37 der EU VO 1013/2006
  • ordnungsgemäß ausgeführtes Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
  • Vertrag über die Verwertung des Abfalls zwischen Ihnen als Veranlasser der Verbringung und dem Empfänger nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "grünen" Abfallliste
  • Unternehmen transportieren Abfälle der "grünen" Listen über die staatlichen Grenzen hinweg
  • müssen Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen berücksichtigen
  • Zuständig sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel

Formulare

  • Formularbezeichnung: Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein