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Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

Hessen 99027003026002, 99027003026002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027003026002, 99027003026002

Leistungsbezeichnung

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

Leistungsbezeichnung II

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erstbeurkundung (Synonym), Geburt (Synonym), Nachbeurkundung (Synonym), Generationenschnitt (Synonym), Erstregistrierung (Synonym), Staatsangehörigkeit (Synonym), Standesamt I in Berlin (Synonym), Ausland (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Geburt (027)

Verrichtungskennung

Beurkundung (026)

Verrichtungsdetail

von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Nach der Geburt (1010200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.

Volltext

Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht –  ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Die Nachbeurkundung in einem deutschen Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Geburtsurkunde entfallen somit künftig. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung auch dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen.

Erforderliche Unterlagen

  • Sie benötigen im Regelfall folgende Unterlagen:

  • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder – falls nicht vorhanden – Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • Ausweise der Eltern
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
    • oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • wenn die Mutter verheiratet ist oder war: 
    • Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
    • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
    • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

Voraussetzungen

  • Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
  • Antragsberechtigte sind
    • die einzutragende Person selbst
    • deren Eltern
    • deren Kinder
    • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

Kosten

Es fallen Gebühren nach dem Landesrecht, dem das zuständige Standesamt unterfällt, an.

Verfahrensablauf

Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

  • Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
  • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
  • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

Bearbeitungsdauer

einzelfallabhängig

Frist

Grundsätzlich keine; sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das zuständige Standesamt zuständigen Amtsgericht.

Kurztext

  • Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
  • Die im Ausland geborene Person besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit zum Antragszeitpunkt (ggf. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) oder nach Einbürgerung trotz Aufenthalts im Ausland).

  • Der Antrag kann gestellt werden von den Eltern, dem volljährigen Kind, dessen Kinder, Ehe oder Lebenspartner(in)
  • Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person zuletzt einen inländischen Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, andernfalls das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person zuletzt einen inländischen Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig für die Nachbeurkundung.

Formulare

Formulare: Ja
Online-Dienst vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich:
Persönliches Erscheinen nötig: