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Benachrichtigung der Schule oder der Kindertagesstätte über Kopflausbefall

Hessen 99003041227001, 99003041227001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003041227001, 99003041227001

Leistungsbezeichnung

Benachrichtigung der Schule oder der Kindertagesstätte über Kopflausbefall

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kopflaus (Synonym), Verlausung (Synonym), Läuse (Synonym), Pedikulose (Synonym), Pediculus humanus capitis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Benachrichtigung (227)

Verrichtungsdetail

über Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Handlungsgrundlage

Teaser

Melden Sie Kopflausbefall bei Kindern umgehend.

Volltext

Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopflausbefall feststellen, muss die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnliche Einrichtungen) unverzüglich informiert werden.

Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.

Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell.

Kinder mit Kopfläusen dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Eine ärztliche Bescheinigung wird nur verlangt, wenn bei einer Person innerhalb von vier Wochen wiederholt Läuse auftraten. Dieses entspricht den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
  • Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend.

Voraussetzungen

Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie als Elternteil die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung umgehend schriftlich oder mündlich über einen Kopflausbefall Ihres Kindes. Informieren Sie möglichst auch die Elternteile der Kinder, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat. 
  • Behandeln Sie Ihr Kind mit den ärztlich vorgeschriebenen Mitteln in den angegebenen Intervallen. 
  • Sind keine Läuse oder vermehrungsfähige Nissen mehr auf dem Kopf Ihres Kindes, darf es wieder wie gewohnt die Kindertagesstätte besuchen.

Bearbeitungsdauer

Keine

Frist

Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte Benachrichtigung
  • Eltern: Kopflausbefall unverzüglich der Kindertagesstätte oder Schule melden
  • Leitung der Gemeinschaftseinrichtung: Kopflausbefall unverzüglich dem Gesundheitsamt melden

Ansprechpunkt

Die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätte oder Schule)

Zuständige Stelle

nicht vorhanden