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Lizenz(en) für Luftfahrzeugführer - Umwandlung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragen

Hessen 99080005243000, 99080005243000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080005243000, 99080005243000

Leistungsbezeichnung

Lizenz(en) für Luftfahrzeugführer - Umwandlung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Pilot (Synonym), Lizenz (Synonym), Pilotenschein (Synonym), Flugschein (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (080)

Verrichtungskennung

Umwandlung (243)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.09.2013

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Nach der EU-Verordnung 1178/2011 müssen bestehende nicht-JAR-gemäße Pilotenlizenzen(Lizenzen nach LuftPersV oder ICAO-Lizenzen), die ein EU-Mitgliedstaat erteilt oder anerkannt hat, bis spätestens 08.04.2014 in eine entsprechende EU-Lizenz umgewandelt werden. Dieses erfolgt nach einem Umwandlungsbericht (siehe "Nachrichten für Luftfahrer", Ausgabe NfL I 16/13).

Nationale Lizenzen nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch werden ab dem 09.04.2014 beim ersten Anlass – z. B. bei der Erteilung einer neuen Musterberechtigung – durch eine Teil-FCL-Lizenz ersetzt.

Erforderliche Unterlagen

Die einzureichenden Unterlagen richten sich nach der jeweiligen Lizenz, in die umgewandelt werden soll (vgl. NfL I 16/13).

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Lizenzumwandlung.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Nationale und ICAO-Lizenzen können in einem Übergangszeitraum, der am 08.04.2014 endet, aufrechterhalten werden. Ab dem 09.04.2014 jedoch müssen diese Lizenzen in solche nach Teil-FCL umgewandelt sein, um damit weiterhin in der EU registrierte Luftfahrzeuge führen zu dürfen. In der Übergangsfrist bis zum 08.04.2014 können die nationalen Lizenzen nur aufrecht erhalten, nicht aber verlängert, erneuert, erweitert oder anderweitig geändert werden, ohne die Lizenz zuvor in eine solche nach Teil-FCL umzuwandeln.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt oder Kassel.

Für den Bereich des Regierungspräsidiums Gießen ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Antragsvordrucke finden Sie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel.