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Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

Hessen 99012070006001, 99012070006001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012070006001, 99012070006001

Leistungsbezeichnung

Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

HBO (Synonym), Nachbarbeteiligung (Synonym), Bauen (Synonym), Anlagen (Synonym), vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Synonym), Wohnungsbau (Synonym), Bauantrag (Synonym), Gebäude (Synonym), Baubeginn (Synonym), Hausbau (Synonym), Errichtung (Synonym), Baugenehmigungsverfahren (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

Verrichtungsdetail

im vereinfachten Verfahren

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

Wenn Sie eine Anlage errichten wollen, die nicht genehmigungsfrei ist und nicht zu den Sonderbauten gehört, können Sie einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren stellen.

Volltext

Das vereinfachte Verfahren wird für alle Bauvorhaben angewendet, die:

  • keine Sonderbauten sind
  • nicht baugenehmigungsfrei sind und
  • keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen. 

Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen kann die Gemeinde erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Bauherrschaft kann die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangen.

Anders als im Vollverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.

Prüfungsgegenstand ist:

  • die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht
  • beantragte Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach § 73 HBO
  • sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird

Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen usw.) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde analog/digital einzureichen.

Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus dem Hessischen Bauvorlagenerlass.

Die bautechnischen Nachweise sind vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Höhe der Gebühren wird anhand der Rohbaukosten der baulichen Anlage ermittelt. Pro 1.000 Euro Rohbausumme werden mindestens 7 Euro festgesetzt. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung davon abweichende Gebühren festsetzen. 

Verfahrensablauf

•    Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein
•    Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen
•    Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Genehmigung

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, auch davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden. 
Der Bauantrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

Frist

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Kurztext

  • Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren
  • Anwendung bei alleen Bauvorhaben die:
    • keine Sonderbauten sind
    • nicht baugenehmigungsfrei sind und
    • keiner Genehmigungsfreistellung nach § 64 der Hessischen Bauordnung (HBO) unterliegen
  • Bei nötiger Genehmigungsfreistellung kann die Gemeinde erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
  • Zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden