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Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen

Hessen 99002001016000, 99002001016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99002001016000, 99002001016000

Leistungsbezeichnung

Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

licencjat (Synonym), Titel (Synonym), Abschluss (Synonym), Abschlussbezeichnungen (Synonym), Doktor (Synonym), Magister (Synonym), Äquivalenzabkommen (Synonym), Bachelor (Synonym), Bakkalaureus (Synonym), Anerkennung (Synonym), Hochschulabschluss (Synonym), Doktortitel (Synonym), inzener (Synonym), Master (Synonym), Lizenziat (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), kandidat-nauk (Synonym), Professor (Synonym), Graduierung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Akademische Grade und Titel (002)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Studium (1030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.01.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Teaser

Seit 2004 dürfen in Hessen ausländische Grade und Titel nach Maßgabe des Hochschulgesetzes Gesetzes genehmigungsfrei geführt werden. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst erteilt Auskünfte bezüglich der Führung ausländischer akademischer Grade und Titel.

Volltext

Sie haben einen akademischen Grad im Ausland erworben, den sie in Deutschland führen möchten (z.B. licencjat, inzener, kandidat-nauk)? Für die Führung dieses Grades gilt in Hessen grundsätzlich:

  1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen (transliteriert) werden und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Bei Graden aus der Europäischen Union und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.
  2. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Abs. 1 besitzt.
  3. Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (Titel).
  4. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Abs. 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
  5. Eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt.
  6. Durch Kauf erworbene Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden.
  7. Wer einen Grad, einen Titel oder eine Tätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

Tipp:

Weiteres dazu finden Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst unter "Führung akademischer Grade und Titel".

Äquivalenzabkommen und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz können Sie im Portal "anabin" der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen abrufen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der ausländischen Verleihungsurkunde
  • Ggf. Kopie der Übersetzung der Urkunde
  • Ggf. Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Ggf. bei Namensänderung entsprechende Nachweise (z.B. Kopie der Heiratsurkunde, Erklärung über die Namensänderung)
  • Ggf. Transliteration der Urkunde

Voraussetzungen

  • Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Ausland
  • Wohnort in Hessen

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Eine förmliche Genehmigung wird nicht erteilt.

Eine schriftliche Auskunft über die Führung des Grades und der maßgebenden Rechtsgrundlagen kann hilfreich sein, z.B. zur Vorlage bei

  • Einwohnermelde- und Standesämtern,
  • Berufskammern und
  • Berufsverbänden.

Dann kann formlos beim Hessischen Wissenschaftsministerium um Auskunft gebeten werden, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

Bearbeitungsdauer

normalerweise ca. zwei bis drei Wochen

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Informationen zur Führung ausländischer Grade und Titel auf Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst):

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Führen von ausländischen akademischen Graden und Titeln
  • unter den im Landeshochschulgesetz bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung möglich
  • Grundsätzlich Führung in verliehener Form unter Angabe der verleihenden Hochschule
  • In bestimmten Fällen ohne Angabe der verleihenden Hochschule
  • Unter Berücksichtigung der Äquivalenzabkommen und der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz
  • Grundsätzlicher Ausschluss einer Umwandlung oder Umschreibung vom ausländischen Graden in einen inländischen Grad

Ansprechpunkt

An das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein