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Personenbezogene Daten - Sperrung von Daten

Hessen 99032001063000, 99032001063000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99032001063000, 99032001063000

Leistungsbezeichnung

Personenbezogene Daten - Sperrung von Daten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Personenbezogene Daten (Synonym), Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten (Synonym), Sperrung (Synonym), Datensperrung (Synonym), Werbepostverhinderung (Synonym), Datenspeicherung (Synonym), Sperrung von Daten (Synonym), Widerspruchsrecht gegen die Erhebung (Synonym), gespeicherte Daten (Synonym), Übermittlungssperre (Synonym), Robinsonliste (Synonym), Datenschutz (Synonym), Datenschutzgesetz (Synonym), Veröffentlichungssperren (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Datenschutz (032)

Verrichtungskennung

Sperrung (063)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Datenschutz, Auskünfte und Akteneinsicht (1150400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.02.2013

Fachlich freigegeben durch

Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Jede öffentliche Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise ist verpflichtet, die über Sie gespeicherten Daten zu sperren, wenn

  • Sie die Richtigkeit der gespeicherten Daten bestreiten und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • ihre Verarbeitung unzulässig ist und die Löschung Sie in der Verfolgung Ihrer Rechte beeinträchtigen würde.

Was passiert nach der Sperrung der Daten?

Die Sperrung der Daten hat zur Folge, dass diese ohne Ihre Einwilligung nur noch in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen verarbeitet werden dürfen. Von der Sperrung Ihrer Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich oder erfordert einen unverhältnismäßig hohen Aufwand.

Gleiches gilt, wenn die öffentliche Stelle unzulässig Daten über Sie in Akten speichert oder Ihre in Akten gespeicherten Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Außerdem gilt dies auch, wenn ein Vernichten der gesamten Akte nicht in Betracht kommt und ohne die Sperrung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.

Sonstiges

Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen (also Unternehmen) grundsätzlich einen Anspruch auf Sperrung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten, wenn

  • im Falle Ihres Löschungsverlangens durch die Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
  • Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden,
  • eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,
  • Sie ihre Richtigkeit bestreiten und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.

Verfahrensablauf

Durch einen Antrag an die jeweilige Stelle (Behörde oder Unternehmen), die Daten über Sie gespeichert hat, können Sie das Sperren der Daten anstoßen. Der Antrag kann formlos schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Stelle, die Daten über Sie gespeichert hat.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden