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Luftfahrzeuge - Außenstart- und Landeerlaubnis

Hessen 99080004001000, 99080004001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080004001000, 99080004001000

Leistungsbezeichnung

Luftfahrzeuge - Außenstart- und Landeerlaubnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Segelflugzeuge (Synonym), Landeerlaubnis (Synonym), Hubschrauber (Synonym), Hängegleiter (Synonym), Flugplatz (Synonym), Starterlaubnis (Synonym), Freiballon (Synonym), Flugzeug (Synonym), Luftverkehr (Synonym), Gleitsegeln (Synonym), Flieger (Synonym), Startbahn (Synonym), Landebahn (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (080)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.02.2017

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Luftfahrzeuge dürfen auch außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen, wenn sie eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde haben.

Eine entsprechende Erlaubnis müssen Sie auch für Starts und Landungen auf Flugplätzen in den folgenden Fällen nachweisen:

  • außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen,
  • außerhalb der Betriebszeiten,
  • innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten.

Neben der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen auch die Zustimmung des Flugplatzbetreibers erforderlich.

Eine Erlaubnis ist hingegen nicht notwendig, wenn

  • der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. bei Ballons oder Segelflugzeugen) oder
  • die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person erforderlich ist.

Allerdings muss die Besatzung des Luftfahrzeugs in einem solchen Fall Auskunft über den Halter des Luftfahrzeugs sowie über den Versicherer geben.

Für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie für bemannte Freiballons ist keine Erlaubnis erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Umgebungs- und Lagepläne
  • Fotos des Startgeländes
  • Zustimmung der Grundstückseigentümer/Gemeindeverwaltung

Voraussetzungen

Sie benötigen die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder eines Berechtigten für das Gelände.

Bei Hubschraubern ist zusätzlich die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

Kosten

Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Gelände, auf dem der Start beziehungsweise die Landung erfolgen soll. Sie beträgt mindestens 30,00 Euro und höchstens 500,00 Euro.

Verfahrensablauf

Die Antragsformulare sind beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium erhältlich.

Hinweis:

Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden, kann der Besitzer des Grundstücks Schadensersatz geltend machen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • An das Regierungspräsidium Darmstadt für seinen Bezirk.
  • An das Regierungspräsidium Kassel für seinen Bezirk und für den Regierungsbezirk Gießen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden