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Schießstätte Betrieb - Erlaubnis

Hessen 99089056001000, 99089056001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089056001000, 99089056001000

Leistungsbezeichnung

Schießstätte Betrieb - Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

Zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte wird eine Erlaubnis benötigt.

Volltext

Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass Kopie)
  • ggf. Bedürfnisnachweis
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1.000.000,00 EUR - pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR für den Todesfall und 100.000,00 Euro für den Invaliditätsfall
  • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
  • Abnahme durch einen öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen

Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
  • Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Schießstätte
  • Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen

Kosten

In Hessen sieht die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) vom 7. Juni 2013 unter Nummer 731 des Verwaltungskostenverzeichnisses einen Gebührenrahmen von 210 € bis 1.050 € vor.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte
  • ggf. erforderliche bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigung muss vorliegen
  • Zuständig: die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde  

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

In Hessen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als untere Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben werden soll.

Formulare

nicht vorhanden