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Feuerbestattung anmelden

Hessen 99101002104002, 99101002104002 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101002104002, 99101002104002

Leistungsbezeichnung

Feuerbestattung anmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Friedhof (Synonym), Beisetzungszeit (Synonym), Sarg (Synonym), Einsargung (Synonym), Einäscherung (Synonym), Leichenhallenbenutzung (Synonym), Beerdigung (Synonym), Gruft (Synonym), Urne (Synonym), Leichenschau (Synonym), Andachtshallenbenutzung (Synonym), Beerdigungszeit (Synonym), Grab (Synonym), Bestattung (Synonym), Beisetzung (Synonym), Bestattungszeit (Synonym), Tod (Synonym), Friedhofswesen (Synonym), tot (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sterbefall (101)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

Verrichtungsdetail

Feuerbestattung

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für den Todesfall, einschließlich solcher über die Überführung der sterblichen Überreste in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.01.2017

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Hessen. Die/der Verstorbene wird dabei entweder vor oder nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Beisetzung der Urne erfolgt dementsprechend zu einem späteren Zeitpunkt.

Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie eine Feuerbestattung ab, so ist die Einäscherung unzulässig.

Hinweis:

Eine entsprechende handschriftliche Verfügung kann ganz einfach etwa wie folgt lauten:

 "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden.

  Ort, Datum, Unterschrift."

Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt, so haben die verantwortlichen Angehörigen diese zu bestimmen. Auch hinsichtlich des Ortes, der Art und der Durchführung der Bestattung sollte, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen, dem Willen der verstorbenen Person entsprechend gehandelt werden. Ist der Wille des oder der Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheiden auch darüber die für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen.
Für Verstorbene ohne Hinterbliebene veranlasst die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung.

Tipp:  Die Erledigung des überwiegenden Teils der Formalitäten, inkl. einer pietätvollen Beratung, übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen.

Erforderliche Unterlagen

Bevor die Verbrennung der oder des Verstorbenen stattfinden kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:

  • Leichenschauschein
  • amtliche Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
  • Bescheinigung über die Zweite Leichenschau

Hinweis:  Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Bescheinigung über die Zweite Leichenschau die schriftliche Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich.

Voraussetzungen

Besondere Voraussetzungen

  • letztwillige Anordnung des Verstorbenen zur Feuerbestattung beziehungsweise entsprechende Verfügung des verantwortlichen Angehörigen

Kosten

  • Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Feuerbestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.
  • Für die Durchführung der zweiten Leichenschau und Ausstellen der Bescheinigung für die Feuerbestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 25,00 Euro und 36,00 Euro an.

Verfahrensablauf

Allgemein:

Nach Feststellung des Todes durch eine Ärztin/einen Arzt übergibt diese/dieser den Leichenschauschein an die sorgepflichtigen Angehörigen. Er ist dem zuständigen Standesamt vorzulegen, das daraufhin die Sterbeurkunde ausstellt.

Zusätzlich

bedarf es darüber hinaus einer durch die Angehörigen selbst oder den Bestatter zu veranlassenden zweiten Leichenschau (s. Überblick  – An wen muss ich mich wenden!).

Die Kremierung und die Beisetzung der Urne sind von den sorgepflichtigen Angehörigen beziehungsweise dem beauftragten Bestattungsunternehmen mit dem Krematorium und der zuständigen Friedhofsverwaltung zu besprechen.

Zu beachtende gesetzliche Pflichten

Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Es ist nicht gestattet Teile der Asche zu entnehmen, um sie in einem anderen Behältnis (z.B. sog. „Miniurne“) zu verwahren oder weiter zu verarbeiten. Die Urne ist in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnenwand, einer Urnengrabstelle oder in einem Grab beizusetzen. Als gesetzliche gestattete Ausnahme von dieser Pflicht ist nur die Seebestattung zulässig. Bei einer Bestattung in den Küstengewässern ist das Recht der Küstenländer, bei einer Bestattung auf Hoher See sind die dort geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Feuerbestattung darf frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes und soll nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung ggfs. nicht mitgezählt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
  • Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
  • Für die zweite Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt des für den Sterbeort oder den Ort der Einäscherung zuständigen Gesundheitsamtes oder eine Ärztin/einen Arzt, der an einer Fort- und Weiterbildung mit Erfolg teilgenommen hat, durch die die für die gerichtliche Leichenschau erforderliche Kenntnisse vermittelt werden bzw. an das Krematorium.
  • Für die Verbrennung an das Krematorium
  • Für die Beisetzung der Urne an die Friedhofsverwaltung.
  • Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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