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Sachverständige zur Überprüfung von Langzeitlagern (§ 24 Deponieverordnung); Bestimmung

Hessen 99001036260000, 99001036260000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001036260000, 99001036260000

Leistungsbezeichnung

Sachverständige zur Überprüfung von Langzeitlagern (§ 24 Deponieverordnung); Bestimmung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sachverständige (Synonym), Bestimmung (Synonym), Deponieverordnung (Synonym), Langzeitlager (Synonym), Stilllegung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Bestimmung (260)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie als Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

Volltext

Wollen Sie Langzeitlagern deren Anlagen nach der Stilllegung daraufhin kontrollieren, dass die Anforderungen an die Stilllegung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG erfüllt sind und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Sachverständigen zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Erforderliche Unterlagen

Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.

Voraussetzungen

Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.

Kosten

Für die Prüfung des Antrags auf Bestimmung fallen Kosten nach Zeitaufwand an.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

Bearbeitungsdauer

Nach Abgabe des vollständigen Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss die Behörde ihre Prüfung innerhalb von drei Monaten abschliessen.

Frist

vor Aufnahme der Tätigkeit

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Sachverständiger nach Deponieverordnung Bestimmung
  • Wer Langzeitlagern deren Anlagen nach der Stilllegung daraufhin kontrollieren möchte, dass die Anforderungen an die Stilllegung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG erfüllt sind und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, muss bei der zuständigen Behörde beantragen, als Sachverständige/r bestimmt zu werden.
  • Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.
  • Für die Prüfung des Antrags auf Bestimmung fallen Kosten nach Zeitaufwand an.
  • Zuständig: jeweiliges Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel)

Ansprechpunkt

Der Antrag auf Bestimmung ist bei der örtlich zuständigen Umweltbehörde (Regierungspräsidium) zu stellen in deren Dienstbezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat. Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist der Antrag dort zu stellen, wo die Tätigkeit vorrangig ausgeführt werden soll.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein