Sachverständige zur Überprüfung von Langzeitlagern (§ 24 Deponieverordnung); Bestimmung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie als Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.
Wollen Sie Langzeitlagern deren Anlagen nach der Stilllegung daraufhin kontrollieren, dass die Anforderungen an die Stilllegung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG erfüllt sind und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Sachverständigen zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.
Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.
Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Nach Abgabe des vollständigen Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss die Behörde ihre Prüfung innerhalb von drei Monaten abschliessen.
- Sachverständiger nach Deponieverordnung Bestimmung
- Wer Langzeitlagern deren Anlagen nach der Stilllegung daraufhin kontrollieren möchte, dass die Anforderungen an die Stilllegung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG erfüllt sind und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, muss bei der zuständigen Behörde beantragen, als Sachverständige/r bestimmt zu werden.
- Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.
- Für die Prüfung des Antrags auf Bestimmung fallen Kosten nach Zeitaufwand an.
- Zuständig: jeweiliges Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel)
Der Antrag auf Bestimmung ist bei der örtlich zuständigen Umweltbehörde (Regierungspräsidium) zu stellen in deren Dienstbezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat. Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist der Antrag dort zu stellen, wo die Tätigkeit vorrangig ausgeführt werden soll.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln