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Markscheider-Bergverordnung; Anerkennung von "anderen Personen" für die Herstellung von sonstigen Unterlagen

Hessen 99018007016001, 99018007016001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018007016001, 99018007016001

Leistungsbezeichnung

Markscheider-Bergverordnung; Anerkennung von "anderen Personen" für die Herstellung von sonstigen Unterlagen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Markscheider (Synonym), Vermessungsingenieur (Synonym), Bergwerk (Synonym), Markscheide (Synonym), Bergordnung (Synonym), Risswerk (Synonym), Grubenwerk (Synonym), Grubenbau (Synonym), Bergbau (Synonym), Lagerstätte (Synonym), Bergverordnung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

Verrichtungsdetail

als "andere Person"

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Auch "andere Personen" als Markscheider können für übertägige Betriebe "sonstige Unterlagen" anfertigen, vorausgesetzt, sie sind von der zuständigen Behörde anerkannt.

Volltext

Markscheider übernehmen bestimmte aus dem Bundesberggesetz und der Markscheider-Bergverordnung hervorgehende Aufgaben im Bergbau, beispielsweise die Vermessung im Bergbau, die Beurteilung der sicherheitsrelevanten geologisch-geotechnischen Verhältnisse und können mit den von Ihnen gefertigten sogenannten Risswerken Tatsachen mit öffentlichem Glauben beurkunden.

Soweit für übertägige Betriebe an Stelle von Risswerken, bestehend aus den Bestandteilen Grubenbild und sonstigen Unterlagen, die sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt und nachgetragen werden. Diese "anderen Personen" bedürfen für einzelne Betriebe der Anerkennung der zuständigen Behörde. Ein Grubenbild ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag
  • Zeugnisse
    Alle Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen vermessungstechnischen Kenntnisse erworben wurden.
  • Bescheinigungen über die ausgeübte fachspezifische Berufstätigkeit
    Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Führungszeugnis
  • ärztliche Bescheinigung

Voraussetzungen

  • berufsqualifizierender Abschluss als Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierender Abschluss und
  • eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt hat oder einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierenden Abschluss besitzt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben hat und
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • die körperliche Eignung besitzt.
     

Kosten

Nach Zeitaufwand der Bearbeitung.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet innerhalb einer Frist von 3 Monaten.

Hinweise

Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person":

  • ob der berufsqualifizierende Abschluss den Anforderungen genügt
  • ob eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt wurde
  • ob ein anderer, vermessungstechnische Kenntnisse umfassender, berufsqualifizierender Abschluss vorliegt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben wurden
  • die erforderliche Zuverlässigkeit
  • die erforderliche körperliche Eignung
  • Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung mit einem Bescheid.
     

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden