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Gashochdruckleitungen - Anerkennung als Sachverständiger

Hessen 99147007016000, 99147007016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99147007016000, 99147007016000

Leistungsbezeichnung

Gashochdruckleitungen - Anerkennung als Sachverständiger

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Verdichteranlagen (Synonym), Sicherheit (Synonym), Energieanlagen (Synonym), Experte (Synonym), Messanlagen (Synonym), Regelanlagen (Synonym), Gashochdruckleitungen (Synonym), DVGW-Sachverständiger (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Ingenieurwesen (147)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.03.2012

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, müssen vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen auf Dichtheit, Festigkeit und das Vorhandensein der notwendigen Sicherheitseinrichtungen geprüft werden.

Wenn Sie als Sachverständiger im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein möchten, müssen Sie von der zuständigen Stelle als Sachverständiger anerkannt werden.

Erforderliche Unterlagen

  1. Formloser schriftlicher Antrag auf Erteilung der Anerkennung.
  2. Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule.
  3. Aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  4. Entweder:
    Gültiges Zertifikat einer Bewertungsstelle (Zertifizierungsstelle), die für die Zertifizierung von Personen, welche die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen überprüfen, akkreditiert ist.
    Oder:
    Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Inspektionsstelle, die für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen akkreditiert ist.
  1. Erklärung des Arbeitgebers, dass der anzuerkennende Sachverständige im aktiven Berufsleben steht und dass er in Ausübung seiner Prüftätigkeit frei von Weisungen seiner Vorgesetzten bzw. seines Arbeitgebers ist.

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten auch weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu treffen.

Voraussetzungen

Als Sachverständiger für Gashochdruckleitungen können Sie anerkannt werden, wenn Sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzen.

Kosten

Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)  erhoben. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Gleichwertige Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten:

Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 GasHDrLtgV, die

  • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
    oder
  • in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 GasHDrLtgV erfüllt sind.

Hinweis:

Sachverständige, die auf Grundlage der oben genannten Unterlagen von einem Bundesland anerkannt worden sind, gelten in den anderen Bundesländern ohne weitere Formalitäten ebenfalls als anerkannt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Energieaufsicht im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
 

Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen