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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung (HwO)

Hessen 99058004001000, 99058004001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058004001000, 99058004001000

Leistungsbezeichnung

Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung (HwO)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Handwerksrolle (Synonym), Altgesellenregelung (Synonym), Handwerksordnung (Synonym), HWK (Synonym), Meisterzwang (Synonym), HwO (Synonym), Ausübungsberechtigung (Synonym), Handwerk (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Eine Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 7b HwO kann erteilt werden, wenn eine einschlägige Ausbildung abgeschlossen und eine mindestens 6 Jährige Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens 4 Jährigen leitenden Funktion im beantragten Handwerk oder einem hiermit verwandten Handwerk nachgewiesen wurde.

Mit einer erteilten Ausübungsberechtigung erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle. Eine Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.
Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.

Achtung: Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über Ihren Ausbildungsabschluss (zum Beispiel: Gesellenbrief)
  • Nachweis zu Ihrer Berufserfahrung und der leitenden Tätigkeit (zum Beispiel: qualifiziertes Arbeitszeugnis)
     

Voraussetzungen

  • Den Antrag kann nur eine natürliche Person stellen.
  • Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO erfordert:
    • Abschluss einer einschlägigen Ausbildung in dem beantragten oder in einem mit diesem Handwerk verwandten Handwerk. Möglich ist auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses, wenn dieser von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Ausbildung anerkannt worden ist.
    • Zusätzlich eine mindestens 6 Jährigen Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens 4 Jährigen Tätigkeit in leitender Funktion im beantragten Handwerk, einem verwandten Handwerk oder einem dem Handwerk entsprechenden Beruf. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde. Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn Ihnen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Falls kein Nachweis der erforderlichen kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Sachkenntnisse vorliegt, kann dieserzum Beispiel durch die Teilnahme an Lehrgängen erbracht werden..
       

Kosten

Die Gebühr für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung beträgt 650,00 Euro. Bei Ablehnung des Antrags oder bei Rücknahme, bevor eine Entscheidung getroffen wurde, wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer zusammen mit allen antragsbegründenden Unterlagen einreichen.

Sofern Sie sich hiermit einverstanden erklären, kann die Handwerkskammer eine Stellungnahme der zuständigen Innung oder Berufsvereinigung zu Ihrem Antrag einholen.
 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
 

Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen